BGBl. I Nr. 138/2000
138. Bundesgesetz: Änderung des Strafvollzugsgesetzes, der Strafprozessordnung 1975, des Finanzstrafgesetzes und des Verwaltungsstrafgesetzes 1991
Bundesgesetz, mit dem das Strafvollzugsgesetz, die Strafprozessordnung 1975, das Finanzstrafgesetz und das Verwaltungsstrafgesetz 1991 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 153geändertÜberschrift, Text
Vierter Abschnitt
VOLLZUG VON FREIHEITSSTRAFEN, DEREN STRAFZEIT EIN JAHR ACHTZEHN MONATE NICHT ÜBERSTEIGT
Allgemeine Vorschrift
§ 153.
Für den Vollzug von Freiheitsstrafen, deren Strafzeit ein Jahr achtzehn Monate nicht übersteigt, gelten die §§ 131 bis 133 und 147 bis 152 dem Sinne nach, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.