Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 142/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
142. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagengesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bewertungsgesetz 1955 (BewG 1955) 13 § 0↗RIS↗
§ 30geändertÜberschrift; Abs 5; Abs 7 Tabelle, (entfallen); Abs 9
in Kraft 13.01.1999 – 29.12.2000 · idF BGBl. I Nr. 28/1999 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 30↗RIS↗
in Kraft 30.12.2000 – 14.12.2012 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 112/2012 § 30↗RIS↗
… 12 unveränderte Absätze
a) Landwirtschaftliches Vermögen.
§ 30. Begriff des landwirtschaftlichen Vermögens
(1) 1. Zum landwirtschaftlichen Vermögen gehören alle Teile (insbesondere Grund und Boden, Gebäude, stehende und umlaufende Betriebsmittel, Nebenbetriebe und Sonderkulturen) einer wirtschaftlichen Einheit, die dauernd einem landwirtschaftlichen Hauptzweck dient (landwirtschaftlicher Betrieb).
2. Z 1 gilt auch für landwirtschaftliche Flächen, deren Bewirtschaftung auf Grund naturschutzbehördlicher Auflagen eingeschränkt ist.
(2) Als Teile des landwirtschaftlichen Betriebes gelten nicht
1. Zahlungsmittel, Geldforderungen und Wertpapiere,
2. Geldschulden,
3. Gebäude oder Räume des Gebäudes, die zu eigenen gewerblichen Zwecken des Betriebsinhabers verwendet werden, zu gewerblichen oder Wohnzwecken vermietet sind oder sonstigen betriebsfremden Zwecken dienen,
4. der den Vergleichswert übersteigende Teil des Wohnungswertes gemäß § 33 Abs. 2,
5. ein über den normalen Bestand hinausgehender Bestand (Überbestand) an umlaufenden Betriebsmitteln. Als normaler Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln gilt ein solcher, der zur Fortführung des Betriebes bis zum Beginn der nächsten Ernte erforderlich ist. Bei seiner Ermittlung sind die in dieser Zeit eingehenden Einnahmen und aufzuwendenden Barlöhne nicht zu berücksichtigen. Als Beginn der Ernte gilt der Zeitpunkt, in dem der Betriebsinhaber bei ordnungsgemäßer Wirtschaftsführung frühestens die Möglichkeit hat, Erzeugnisse der Ernte in nennenswertem Umfang zu veräußern,
6. Beteiligungen, Anteile an Agrargemeinschaften sowie Ansprüche auf Entgelte aus nichtlandwirtschaftlichen Nutzungsüberlassungen von Grund und Boden.
(3) Die Zucht oder das Halten von Tieren gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn zur Tierzucht oder Tierhaltung überwiegend Erzeugnisse verwendet werden, die im eigenen landwirtschaftlicher Betrieb gewonnen worden sind.
(4) Geflügelvermehrungszuchtbetriebe gelten als landwirtschaftliche Betrieb, wenn sie von einer Landwirtschaftskammer anerkannt sind.
(5) Die Zucht oder das Halten der in Abs. 7 genannten Tiere gilt als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
als landwirtschaftlicher Betrieb, wenn, bezogen auf die reduzierte
landwirtschaftliche Nutzfläche dieses Betriebes (Abs. 6),
für die ersten .................. 10 ha nicht mehr als 8,
… 8 unveränderte Absätze
für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 6,
für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 4,
für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 3,
für die nächsten ................ 10 ha nicht mehr als 2
Vieheinheiten (Abs. 7) und für die restliche reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 1,5 Vieheinheiten je Hektar im Wirtschaftsjahr durchschnittlich erzeugt oder gehalten werden. Wird jedoch dieser Höchstbestand nachhaltig überschritten, so ist hinsichtlich des gesamten Tierbestandes das Vorliegen eines gewerblichen Betriebes anzunehmen. Für die Anzahl der zulässigen Vieheinheiten und für die Ermittlung der reduzierten landwirtschaftlichen Nutzfläche ist das Gesamtausmaß der vom Betrieb aus bewirtschafteten Flächen maßgebend; zugepachtete Flächen sind miteinzubeziehen, verpachtete auszuschließen.
(6) Gehören zur bewirtschafteten Fläche eines landwirtschaftlichen Betriebes Hutweiden, Streuwiesen, Alpen oder Bergmähder, so sind bei Anwendung des Abs. 5 die Flächenausmaße der Hutweiden und der Streuwiesen auf ein Drittel, jene der Alpen und Bergmähder auf ein Fünftel zu reduzieren. Die so ermittelte Fläche ist die reduzierte landwirtschaftliche Nutzfläche des landwirtschaftlichen Betriebes.
(7) Die Vieheinheiten werden nach dem zur Erreichung des Produktionszieles erforderlichen Futterbedarf bestimmt. Für die Umrechnung der Tierbestände in Vieheinheiten (VE) gilt folgender
Schlüssel:
Pferde:
Fohlen bis ein Jahr  .................................. 0,40    VE
Fohlen, Jungpferde bis ein Jahr
0,35
VE
Jungpferde ein bis drei Jahre, Kleinpferde
0,6
VE
andere Pferde über drei Jahre
0,8
VE
Rinder:
Rinder bis sechs Monate
0,3
VE
Rinder sechs Monate bis ein Jahr
0,55
VE
Rinder ein bis zwei Jahre
0,8
VE
Rinder über zwei Jahre
1,0
VE
Je 1000 Kilogramm erzeugte Milch sind 0,05 VE hinzuzurechnen.
Schafe und Ziegen:
Lämmer und Kitze bis sechs Monate
0,05
VE
Schafe und Ziegen über sechs Monate
0,1
VE
Schweine:
Ferkel (10 bis 30 kg)
0,01
VE
Mastschweine aus zugekauften Ferkeln
0,09
VE
Mastschweine aus eigenen Ferkeln
0,1
VE
Jungsauen, Jungeber
0,1
VE
Zuchtsauen, Zuchteber
0,3
VE
Hühner:
Junghennen
0,002
VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen
0,013
VE
Jungmasthühner
0,001
VE
Übriges Geflügel:
Mastenten
0,003
VE
Mastgänse
0,006
VE
Mastputen
0,009
VE
Kaninchen:
Zucht- und Angorakaninchen
0,034
VE
Mastkaninchen
0,002
VE
Damtiere:
Damtiere
0,09
VE
Jungpferde bis drei Jahre ............................. 0,70    VE
Pferde über drei Jahre ................................ 1,00    VE
Rindvieh:
Kälber ................................................ 0,15    VE
Jungvieh drei Monate bis ein Jahr ..................... 0,40    VE
Jungvieh ein bis zwei Jahre ........................... 0,70    VE
Rinder über zwei Jahre ................................ 1,00    VE
Einsteller ............................................ 0,50    VE
Schafe und Ziegen:
Lämmer und Kitze ...................................... 0,05    VE
Schafe und Ziegen über ein Jahr ....................... 0,10    VE
Schweine:
Ferkel ................................................ 0,02    VE
Läufer ................................................ 0,08    VE
Mastschweine, selbst erzeugt .......................... 0,15    VE
Mastschweine aus zugekauften Ferkeln .................. 0,13    VE
Zuchtschweine ......................................... 0,30    VE
Kaninchen:
Zuchtkaninchen ........................................ 0,025  VE
Angorakaninchen ....................................... 0,025  VE
Mastkaninchen ......................................... 0,0025  VE
Geflügel:
Junghennen ............................................ 0,002  VE
Jungmasthühner ........................................ 0,0015  VE
Legehennen und Zuchthühner einschließlich einer
normalen Nachzucht .................................... 0,02    VE
Legehennen aus zugekauften Junghennen ................. 0,018  VE
Mastenten ............................................. 0,003  VE
Mastgänse und Mastputen ............................... 0,006  VE
Zuchtenten, Zuchtgänse und Zuchtputen einschließlich
einer normalen Nachzucht .............................. 0,04    VE
(8) Als landwirtschaftlicher Nebenbetrieb gilt ein Betrieb, der dem landwirtschaftlichen Hauptbetrieb zu dienen bestimmt ist.
(9) Werden im Rahmen eines landwirtschaftlichen Hauptbetriebes auch Umsätze aus zugekauften Erzeugnissen erzielt, so ist ein einheitlicher landwirtschaftlicher Betrieb auch dann anzunehmen, wenn der Einkaufswert des Zukaufes fremder Erzeugnisse nicht mehr als 25 vH des Umsatzes dieses Betriebes beträgt. Abweichend davon ist bei Weinbaubetrieben ein einheitlicher Weinbaubetrieb auch dann anzunehmen, wenn die Einkaufsmenge des Zukaufes nicht mehr als 2 000 kg frische Weintrauben der Unternummer Unterposition 0806 10 des Zolltarifs der Kombinierten Nomenklatur oder insgesamt 1 500 l Wein aus frischen Weintrauben sowie Traubenmost der Unternummern aus den Unterpositionen 2204 21 A, und 2204 29 A und der Kombinierten Nomenklatur sowie Traubenmost der Unterposition 2204 30 des Zolltarifs der Kombinierten Nomenklatur, jeweils pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche, beträgt. Gehören zu einem landwirtschaftlichen Betrieb auch Betriebsteile, die gemäß § 39 Abs. 2 Z 2 bis 5 gesondert zu bewerten sind, so sind der erste und zweite Satz auf jeden Betriebsteil gesondert anzuwenden.
(10) Übersteigt der Zukauf fremder Erzeugnisse die im Abs. 9 genannten Werte oder Mengen, so ist hinsichtlich des Betriebes (Betriebsteiles) ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen.
(11) Für die Beurteilung der in Abs. 9 und 10 genannten Ausmaße sind die Umsätze oder Mengen des dem Feststellungszeitpunkt vorangehenden Kalenderjahres maßgebend, sofern aus der Art der Betriebsführung eine Nachhaltigkeit zu erwarten ist.
(12) Die Verbesserung der Ertragsfähigkeit eines landwirtschaftlichen Betriebes durch Umsätze aus zugekauften fremden Erzeugnissen ist gemäß § 40 zu berücksichtigen.