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BGBl. I Nr. 142/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
142. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagengesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 1186 § 0↗RIS↗
§ 61bneu nie in Kraft getreten
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2001) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 61b↗RIS↗

Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen

Paragraph 61 b, (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:

  1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im

     Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 600 S,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 350 S,

  2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten

     jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe V

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 250 S,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 100 S,

  3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten

     Tätigkeiten an allgemein bildenen Übungsschulen sowie

     die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten

     Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils

     im Ausmaß einer Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe VI

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 100 S,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen .........   900 S,

  4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten

     Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß

     einer halben Wochenstunde der

     Lehrverpflichtungsgruppe VI

     a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 ..............   550 S,

     b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen .........   450 S.

  1. Absatz 2,Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
    1. Ziffer eins
      mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
    2. Ziffer 2
      mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
    3. Ziffer 3
      mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
    4. Ziffer 4
      mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
    der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
  2. Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
    1. Ziffer eins
      Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
    2. Ziffer 2
      Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
    3. Ziffer 3
      sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
    Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen.
  3. Absatz 4,Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
  4. Absatz 5,Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
  5. Absatz 6,Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.
§ 61bgeändert nie in Kraft getretenAbs 1 lit a, lit b
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.09.2001) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 61b↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.01.2002) · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 61b↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
§ 61b.
(1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im
Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 600 S ............ 117,2 Euro,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 350 S ........ 98,9 Euro,
2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten
jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 250 S ............. 91,6 Euro,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 100 S ........ 80,6 Euro,
3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten
… 4 unveränderte Absätze
Tätigkeiten an allgemein bildenen Übungsschulen sowie
die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils
im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 100 S ............. 80,6 Euro,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 900 S ...... 65,9 Euro,
4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß
einer halben Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 550 S ........... 40,3 Euro,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 450 S ...... 33,0 Euro.
(2) Zusätzlich zu den gemäß Abs. 1 sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulen
… 13 unveränderte Absätze
1. mit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
2. mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
3. mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
4. mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
der Lehrverpflichtungsgruppe II einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Abs. 1 Z 1 vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
(3) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Abs. 1 und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Abs. 1 vorgesehen werden:
1. Nebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
2. Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
3. sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe II in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im § 3 Abs. 1 Z 2 und 3 und im § 4 der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, BGBl. Nr. 346/1973, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Abs. 1 angeführten Leistungen.
(4) Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
(5) Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
(6) Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Abs. 1 oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Abs. 3 beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.