- Ziffer einsmit mindestens 11 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von einer Wochenstunde
- Ziffer 2mit mindestens 20 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von zwei Wochenstunden
- Ziffer 3mit mindestens 30 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von drei Wochenstunden
- Ziffer 4mit mindestens 40 Klassen Tätigkeiten im Ausmaß von vier Wochenstunden
BGBl. I Nr. 142/2000
Änderungen durch diese Kundmachung
Vergütung für Kustodiate und Nebenleistungen
Paragraph 61 b, (1) Einem Lehrer, der für ein Schuljahr eine der angeführten organisationsmäßig vorgesehenen und tatsächlich bestehenden Lehrmittelsammlungen (Kustodiate) verwaltet oder eine der angeführten Nebenleistungen erbringt, gebührt in den Monaten September bis Juni des betreffenden Schuljahres eine monatliche Vergütung im nachstehenden Ausmaß:
1. für die in der Anlage 2 angeführten Tätigkeiten jeweils im
Ausmaß einer Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe II
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 600 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 350 S,
2. für die in der Anlage 3 angeführten Tätigkeiten
jeweils im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe V
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 250 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 1 100 S,
3. für die in der Anlage 4 Abschnitt A und B angeführten
Tätigkeiten an allgemein bildenen Übungsschulen sowie
die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 1 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen jeweils
im Ausmaß einer Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 1 100 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 900 S,
4. für die in der Anlage 4 Abschnitt C Z 2 angeführten
Tätigkeiten an mittleren und höheren Schulen im Ausmaß
einer halben Wochenstunde der
Lehrverpflichtungsgruppe VI
a) für Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 .............. 550 S,
b) für Lehrer der übrigen Verwendungsgruppen ......... 450 S.
- Absatz 2,Zusätzlich zu den gemäß Absatz eins, sowie auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, an einer Schule zustehenden Vergütungen kann der Schulleiter für besondere Nebenleistungen an mittleren und höheren Schulender Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei einem Lehrer oder mehreren Lehrern zuweisen. Für diese Tätigkeiten gebührt ausschließlich eine Vergütung in der in Absatz eins, Ziffer eins, vorgesehenen Höhe. Ferner kann der Schulleiter unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Belastung der Lehrer durch die Nebenleistungen eine andere Verteilung der für die betreffende Schule nach den vorstehenden Bestimmungen vorgesehenen Tätigkeiten vornehmen. Der Schulleiter hat hiebei im Einvernehmen mit dem Dienststellenausschuss vorzugehen.
- Absatz 3,Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport entweder allgemein durch Verordnung oder im Einzelfall zu bestimmen, inwieweit für die nachstehend angeführten Nebenleistungen, die durch Absatz eins und 2 nicht erfasst sind und vom Lehrer außerhalb der mit dem Unterricht verbundenen Pflichten erbracht werden, monatliche Vergütungen im Sinne des Absatz eins, vorgesehen werden:
- Ziffer einsNebenleistungen, die in keinem inhaltlichen Zusammenhang mit den nach dem Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz durch Einrechnungen in die Lehrverpflichtung abzugeltenden Nebenleistungen stehen,
- Ziffer 2Nebenleistungen, die in der Verwaltung einer Schüler-, Lehrer- oder Fachbücherei bestehen,
- Ziffer 3sonstige Nebenleistungen, die in einem Ausmaß bemessen sind, das höchstens einer Einrechnung von zwei Wochenstunden der Lehrverpflichtungsgruppe römisch zwei in die Lehrverpflichtung entspricht, und die Nebenleistungen, die im Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und im Paragraph 4, der Verordnung über die Einrechnung von Nebenleistungen in die Lehrverpflichtung der Bundeslehrer, Bundesgesetzblatt Nr. 346 aus 1973,, in der am 1. Oktober 2000 geltenden Fassung geregelt sind.
Maßgebend für die Bestimmung ist die aus der Nebenleistung erwachsende zusätzliche Belastung des Lehrers im Vergleich zu den in Absatz eins, angeführten Leistungen. - Absatz 4,Auf die Vergütungen nach den vorstehenden Absätzen sind die für die nebengebührenzulagenrechtliche Behandlung maßgebenden Bestimmungen des Nebengebührenzulagengesetzes anzuwenden.
- Absatz 5,Wird während eines Monates ein anderer Lehrer mit Tätigkeiten im Sinne der Absätze 1 bis 3 betraut, ist die Vergütung für diesen Monat unter den betreffenden Lehrern entsprechend der Dauer der Betrauung aufzuteilen. Für Kalendermonate, in denen diese Tätigkeit nicht ausgeübt wird, entfällt die Vergütung zur Gänze.
- Absatz 6,Bei Schularten mit einem gemäß Schulzeitgesetz abweichendem Ablauf des Unterrichtsjahres gebührt die Vergütung nach Absatz eins, oder 2 oder auf Grund einer Verordnung gemäß Absatz 3, beginnend mit dem ersten Monat des betreffenden Unterrichtsjahres, höchstens aber zehnmal pro Schuljahr.