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BGBl. I Nr. 142/2000

kundgemacht 29.12.2000 RIS↗Parlament↗
142. Bundesgesetz: Budgetbegleitgesetz 2001
Bundesgesetz, mit dem das Rundfunkgesetz, das Handelsgesetzbuch, das Firmenbuchgesetz, das Gesetz über Gesellschaften mit beschränkter Haftung, das Gerichtsgebührengesetz, das Wohnungseigentumsgesetz 1975, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz 1955, das Bodenwertabgabegesetz, das Gebührengesetz 1957, das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, das Werbeabgabegesetz 2000, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Mineralölsteuergesetz 1995, das Biersteuergesetz 1995, das Schaumweinsteuergesetz 1995, das Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995, das Tabaksteuergesetz 1995, das Tabakmonopolgesetz 1996, die Bundesabgabenordnung, das Gesundheits- und Sozialbereich-Beihilfengesetz 1996, das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz, das Pensionskassengesetz, das Finanzausgleichsgesetz 1997, das Bundeshaushaltsgesetz, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Waffengesetz, das Preisgesetz 1992, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Teilpensionsgesetz, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Auslandszulagengesetz, das EU-Beamten-Sozialversicherungsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz, das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Entgeltfortzahlungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, das Karenzgeldgesetz, das Sonderunterstützungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Universitäts-Studiengesetz, das Studienförderungsgesetz 1992, das Hochschul-Taxengesetz 1972, das Bundesgesetz über die Abgeltung von Lehr- und Prüfungstätigkeiten an Hochschulen, das Bundesmuseen-Gesetz, das Forschungsorganisationsgesetz, das Bundesforstegesetz 1996, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Altlastensanierungsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das ASFINAG-Gesetz, das Bundesstraßengesetz 1971, das Bundesstraßen-Finanzierungsgesetz 1996, die Straßenverkehrsordnung 1960 und das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz geändert sowie steuerliche Sonderregelungen für die Ausgliederung von Aufgaben der Gebietskörperschaften, ein Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz, ein Bundesgesetz zur Übertragung der Donau Transport Entwicklungsgesellschaft m.b.H. an den Bund und ein Fernsprechentgeltzuschussgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2001)
Kundmachung BGBl. I Nr. 142/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Altlastensanierungsgesetz (ALSAG) 210 § 0↗RIS↗
§ 6geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, Schlussteil, Z 2, Z 4 (entfallen), Z 3 (neu); Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4 Schlussteil; Abs 5 Z 1 (entfallen), Schlussteil, Z 2 bis Z 4 (entfallen); Abs 6
in Kraft 01.01.1997 – 31.12.2000 · idF BGBl. Nr. 201/1996 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 § 6↗RIS↗
Höhe des Beitrags
§ 6.
(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für das langfristige Ablagern oder das Befördern von Abfällen zur langfristigen Ablagerung außerhalb des Bundesgebietes gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997 a) Baurestmassen oder
60 S b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S,
3 2. Abfälle, soweit sie den Kriterien für Baurestmassendeponien der Deponieverordnung (Anlage 1, Tabellen 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entsprechen, und ein diesbezüglicher Nachweis durch eine Gesamtbeurteilung gemäß § 6 Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, erbracht sowie eine Eingangskontrolle gemäß § 8 Deponieverordnung, Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, vorgenommen wird entspricht,
ab 1. Jänner 1997
120 S
ab 1. Jänner 1998
150 S
ab 1. Jänner 1999
300 S
ab 1. Jänner 2001
600 S
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997
150 S
ab 1. Jänner 1998
200 S
ab 1. Jänner 1999 2004
400 300 S,
3. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2001
600 S
sofern die Abs. 2 bis 4 nicht anderes bestimmen. ab 1. Jänner 2004
900 S
ab 1. Jänner 2006
1 200 S.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 um 30 S,
2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 2 um 200 S,
3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 4 3 um 400 S.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Verfügt Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen über keine ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 4 3) zusätzlich um 400 S.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 1997
60 S
ab 1. Jänner 2001
80 S
ab 1. Jänner 2004
100 S,
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 1998 2001
150 S
ab 1. Jänner 2004
200 S,
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 1998
200 S
ab 1. Jänner 2004
300 S
Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes haben zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, zu verfügen.
(5) Der Altlastenbeitrag beträgt für das Verfüllen oder Lagern gemäß § 3 je angefangene Tonne für
1. Baurestmassen
ab 1. Jänner 1997
60 S
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S
2. Erdaushub
ab 1. Jänner 1998
80 S
ab 1. Jänner 2001
100 S
3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3
ab 1. Jänner 1997
120 S
ab 1. Jänner 1998
150 S
ab 1. Jänner 2001
300 S
4. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 1997
150 S
ab 1. Jänner 1998
200 S
ab 1. Jänner 2001 2004
300 S.
Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1, 4 und 5 4 zur Anwendung kommen sowie daß und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
Schlagworte
Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit
§ 6geändertAbs 1; Abs 2 Z 1 bis Z 3; Abs 3; Abs 4
in Kraft 01.01.2001 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 § 6↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 31.12.2003 · idF BGBl. I Nr. 142/2000 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 6↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Höhe des Beitrags
§ 6.
(1) Der Altlastenbeitrag beträgt für gemäß § 3 beitragspflichtige Tätigkeiten je angefangene Tonne für
1.
a) Baurestmassen oder
b) Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt, den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht, aber den Anteil an bodenfremden Bestandteilen von fünf Volumsprozent überschreitet,
ab 1. Jänner 2001
100 S 7,20 Euro,
2. Erdaushub, welcher im Rahmen von Aushub- oder Abraumtätigkeiten von Boden anfällt und nicht den Kriterien der Baurestmassendeponie der Deponieverordnung (Anlage 1 Tabelle 3 und 4), BGBl. Nr. 164/1996, entspricht,
ab 1. Jänner 2001
200 S 14,50 Euro
ab 1. Jänner 2004
300 S 21,80 Euro,
3. alle übrigen Abfälle
ab 1. Jänner 2001
600 S 43,60 Euro
ab 1. Jänner 2004
900 S 65,00 Euro
ab 1. Jänner 2006
1 200 S 87,00 Euro.
(2) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert und verfügt die Deponie weder über ein Deponiebasisdichtungssystem noch über eine vertikale Umschließung, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für
1. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 1 um 30 S 2,10 Euro,
2. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 2 um 200 S 14,50 Euro,
3. Abfälle gemäß Abs. 1 Z 3 um 400 S 29,00 Euro.
Im Falle der Einbringung in geologische Strukturen (Untertagedeponien) ist der Zuschlag nicht abzuführen, wenn das anstehende Gestein einen Wassereintritt dauerhaft verhindert.
(3) Wird eine Deponie mit der Bewilligung zur Ablagerung von Hausmüll und hausmüllähnlichen Gewerbeabfällen ohne eine dem Stand der Technik entsprechende Deponiegaserfassung und -behandlung betrieben, erhöht sich der Beitrag je angefangene Tonne für alle übrigen Abfälle (Abs. 1 Z 3) zusätzlich um 400 S 29 Euro.
(4) Werden Abfälle auf einer Deponie abgelagert, die nach dem in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik genehmigt wurde (Neuanlage) oder deren Anpassung an den für den jeweiligen Deponietyp in der Deponieverordnung, BGBl. Nr. 164/1996, festgelegten Stand der Technik, mit Ausnahme der Anforderungen an den Deponiestandort und das Deponiebasisdichtungssystem, abgeschlossen wurde (Altanlage), beträgt der Altlastenbeitrag je angefangene Tonne für
1. Baurestmassendeponien
ab 1. Jänner 2001
80 S 5,80 Euro
ab 1. Jänner 2004
100 S 7,20 Euro,
2. Reststoffdeponien
ab 1. Jänner 2001
150 S 10,90 Euro
ab 1. Jänner 2004
200 S 14,50 Euro,
3. Massenabfalldeponien
ab 1. Jänner 2001
200 S 14,50 Euro
ab 1. Jänner 2004
300 S 21,80 Euro.
Als Baurestmassen-, Reststoff- oder Massenabfalldeponien im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten Altanlagen im Sinne des ersten Satzes nur, wenn sie zumindest über ein Deponiebasisdichtungssystem, welches jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 8a entspricht, oder über eine vertikale Umschließung, welche jedenfalls den Anforderungen des § 2 Abs. 10 entspricht, verfügen.
… 5 unveränderte Absätze
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 142/2000)
(6) Der Beitragsschuldner hat nachzuweisen, welche Beitragssätze gemäß Abs. 1 und 4 zur Anwendung kommen und dass die Zuschläge gemäß Abs. 2 und 3 nicht zur Anwendung kommen.
(7) Altlastenbeiträge, die vom Beitragsschuldner seinen Kunden gesondert ausgewiesen weiterverrechnet werden, sind in der Höhe des verrechneten Betrages abzuführen.
Schlagworte
Deponiegasbehandlung, Aushubtätigkeit