BGBl. I Nr. 17/2000
17. Bundesgesetz: Änderung des Bundeshaushaltsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bundeshaushaltsgesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 34geändert ab 01.04.2000 ersetzt durch BGBl. I Nr. 26/2000Abs 1
Vorlage des Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes
§ 34.
(1) Der Entwurf des Bundesfinanzgesetzes einschließlich der in den §§ 29 und 32 erster Satz genannten Anlagen, und des Arbeitsbehelfes (Abs. 3) und sind der Bundesregierung vom Bundesminister für Finanzen, der Entwurf des Stellenplanes (§ 33) sind der Bundesregierung als weitere Anlage vom Bundesminister für öffentliche Leistung und Sport im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlußfassung Beschlussfassung vorzulegen.
(2) Nach Vorlage des von der Bundesregierung beschlossenen Entwurfes des Bundesfinanzgesetzes an den Nationalrat (Art. 51 Abs. 2 B-VG) sind zur Unterstützung seiner Beratungen die Teilhefte zum Entwurf des Bundesfinanzgesetzes vom Bundesminister für Finanzen so rechtzeitig vorzulegen, daß sie entsprechend dem Fortschreiten der Beratungen zur Verfügung stehen.
(3) Der Arbeitsbehelf hat insbesondere einen Überblick über die wirtschaftliche Lage und voraussichtliche Entwicklung, Zusammenfassungen der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlagsentwurfes nach ökonomischen und funktionellen Gesichtspunkten sowie die Erläuterungen zu den einzelnen Kapiteln zu enthalten, wobei die letzteren auch eine Gegenüberstellung der bei jedem Titel veranschlagten Beträge mit den Voranschlagsbeträgen des laufenden Finanzjahres sowie mit den tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben des vorhergegangenen Finanzjahres, die Begründung für die hieraus ersichtlichen wesentlichen Veränderungen sowie eine Darstellung der gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben des Bundes zu umfassen haben.