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BGBl. I Nr. 27/2000

kundgemacht 23.05.2000 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 8 § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 24.05.2000 – 31.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 1↗RIS↗

Rechtsanwaltsordnung.

römisch eins. Abschnitt.

Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft.

Paragraph eins, (1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Anmerkung, jetzt: Republik Österreich) bedarf es keiner behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte. (Paragraphen 5 und 5 a)

  1. Absatz 2,Diese Erfordernisse sind:
    1. Litera a
      Anmerkung, jetzt: die österreichische Staatsbürgerschaft);
    2. Litera b
      die Eigenberechtigung;
    3. Litera c
      die Zurücklegung der rechts- und staatswissenschaftlichen Studien sowie der nach Ablegung der vorgeschriebenen strengen Prüfungen an einer in der Republik Österreich befindlichen Universität erlangte akademische Grad eines Doktors der Rechte oder die Zurücklegung des rechtswissenschaftlichen Diplomstudiums nach dem Bundesgesetz vom 2. März 1978, Bundesgesetzblatt Nr. 140, über das Studium der Rechtswissenschaften und der auf Grund dieses Studiums erlangte akademische Grad eines Magisters der Rechtswissenschaften;
    4. Litera d
      die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
    5. Litera e
      die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
    6. Litera f
      die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von höchstens 36 Halbtagen;
    7. Litera g
      der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach Paragraph 21 a,
  2. Absatz 3,Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist der österreichischen Staatsbürgerschaft gleichzuhalten.