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BGBl. I Nr. 27/2000

kundgemacht 23.05.2000 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Rechtsanwaltsordnung (RAO) 8 § 0↗RIS↗
§ 1bneu
in Kraft 24.05.2000 – 31.12.2006 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 164/2005 § 1b↗RIS↗

Paragraph eins b, (1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der Rechtsanwalt im Sinn des Paragraph 21 c, Ziffer eins, Litera a, ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. Paragraph 12, Absatz eins, EuRAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 27 aus 2000,, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft aufzunehmen.

  1. Absatz 2,Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsunternehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf - jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.