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BGBl. I Nr. 27/2000

kundgemacht 23.05.2000 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 24.05.2000 – 31.05.2002 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 98/2001 § 1↗RIS↗

1. Teil
Anwendungsbereich

Paragraph eins,

Dieses Bundesgesetz regelt die Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs und die Niederlassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Österreich durch Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu diesem Bundesgesetz angeführten Bezeichnungen beruflich tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte).