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BGBl. I Nr. 27/2000

kundgemacht 23.05.2000 RIS↗Parlament↗
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Kundmachung BGBl. I Nr. 27/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Europäisches Rechtsanwaltsgesetz (EIRAG) neu § 0↗RIS↗
§ 31neu
in Kraft 24.05.2000 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 27/2000 · danach: BGBl. I Nr. 111/2007 § 31↗RIS↗

Schriftliche Prüfung

Paragraph 31,

  1. Absatz eins,Die schriftliche Prüfung umfasst zwei Arbeiten.
  2. Absatz 2,Eine Arbeit ist zwingend auf dem Gebiet des Zivilrechts abzulegen. Dabei hat der Prüfungswerber entweder an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz oder auf Grund einer schriftlichen Information Klage, Klagebeantwortung und Entscheidung auszuarbeiten.
  3. Absatz 3,Die andere Arbeit ist nach Wahl des Bewerbers entweder auf dem Gebiet des Strafrechts oder auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts abzulegen. Bei Wahl des Gebietes Strafrecht ist an Hand von Gerichtsakten eine Rechtsmittelschrift gegen eine Entscheidung erster Instanz, bei Wahl des Gebietes Verwaltungsrecht auf Grund eines Bescheides eine Rechtsmittelschrift oder eine Beschwerde an den Verfassungs- oder an den Verwaltungsgerichtshof auszuarbeiten.