BGBl. I Nr. 27/2000
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 38neu
6. Hauptstück
Verbot der Verwendung der Bezeichnung “europäischer Rechtsanwalt” als Berufsbezeichnung und in der Werbung
Paragraph 38,
Die in diesem Bundesgesetz verwendete Bezeichnung “europäischer Rechtsanwalt” darf als Berufsbezeichnung und in der Werbung nicht verwendet werden.