BGBl. I Nr. 27/2000
27. Bundesgesetz: Freier Dienstleistungsverkehr und Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Bundesgesetz über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwälten in Österreich (EuRAG) sowie über Änderungen der Rechtsanwaltsordnung
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 39neu
4. Teil
Verordnungsermächtigung
Paragraph 39,
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt, durch Verordnung die Anlage zu Paragraph eins, anzupassen, wenn sich der Kreis oder die Bezeichnungen der angeführten Berufe oder der Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ändern.