Absatz eins,Für die Ermittlung des Warenpositionsrisikos ist gemäß den folgenden Ziffer eins bis 7 vorzugehen:
- Ziffer einsJede Position in Waren oder warenunterlegten Derivaten ist in Standardmaßeinheiten auszudrücken. Der Kassakurs der einzelnen Waren ist in Euro anzugeben.
- Ziffer 2Positionen in Gold oder goldunterlegten Derivaten gelten als dem Fremdwährungsrisiko unterliegend und werden im Hinblick auf die Berechnung des Marktrisikos gemäß Paragraph 26, oder Paragraph 26 b, behandelt.
- Ziffer 3Positionen, die lediglich der Bestandsfinanzierung dienen, sind von der Berechnung des Warenpositionsrisikos auszuschließen.
- Ziffer 4Die Zins- und Fremdwährungsrisiken, die nicht von Vorschriften dieser Bestimmung abgedeckt werden, werden bei der Berechnung des allgemeinen Positionsrisikos in Schuldtiteln (Paragraph 22 h,) und bei der Berechnung des Fremdwährungsrisikos (Paragraph 26,) berücksichtigt.
- Ziffer 5Wird die Verkaufsposition früher fällig als die Kaufposition, so hat das Kreditinstitut auch Vorkehrungen gegen das Risiko eines Lieferengpasses zu treffen, das auf einigen Märkten bestehen kann.
- Ziffer 6Der Überschuss der Kauf(Verkaufs-)positionen eines Kreditinstituts über seine Verkaufs-(Kauf-)positionen in derselben Ware und in identischen Warenterminkontrakten, Optionen und Optionsscheinen ist seine Nettoposition im Sinne von Absatz 15, in Bezug auf diese Ware. Positionen in abgeleiteten Instrumenten gemäß Absatz 2 bis 4 gelten als Positionen in der zugrunde liegenden Ware.
- Ziffer 7Nachstehende Positionen gelten als Positionen in derselben Ware:
- Litera aPositionen in verschiedenen Unterkategorien derselben Ware, wenn diese Unterkategorien bei der Lieferung untereinander austauschbar sind und
- Litera bPositionen in ähnlichen Waren, wenn sie nahe Substitute sind und ihre Preisentwicklung für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr eine eindeutige Mindestkorrelation von 0,9 aufweist.