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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 26geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 2 Z 1, Z 2, Schlussteil; Abs 3 Z 1 bis Z 3, Schlussteil, Z 5, Z 6; Abs 4; Abs 5 Z 1 bis Z 6
in Kraft 01.01.1999 – 22.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 126/1998 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 26↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 26↗RIS↗
Offene Devisenpositionen Fremdwährungspositionen und Gold
§ 26.
(1) Das Eigenmittelerfordernis Übersteigt die gemäß den Abs. 3 und 4 berechnete Währungsgesamtposition (Summe des Nettogesamtbetrags der Fremdwährungspositionen und der Nettogoldposition) eines Kreditinstitutes und oder einer Kreditinstitutsgruppe für offene Devisenpositionen ist entweder nach Z 1 und Z 2 oder nach Z 3 zu berechnen und vH der anrechenbaren Eigenmittel (Bagatellschwelle), so beträgt: das Eigenmittelerfordernis für das Fremdwährungsrisiko 8 vH der Währungsgesamtposition (Standardverfahren).
1. (2) 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen nach Abzug der ausgeglichenen Positionen in eng verbundenen Währungen, soweit Z 2 angewendet wird; Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen können bei der Ermittlung des Eigenmittelerfordernisses abweichend von Abs. 1 auch nach folgendem alternativen Verfahren vorgehen, sofern dies einheitlich und nachhaltig erfolgt:
2 1. 4 vH der Das Eigenmittelerfordernis für die Währungsgesamtposition nach Abzug von ausgeglichenen Position Positionen in nachweislich eng verbundenen Währungen beträgt 8 vH;
zwei Währungen sind eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH - oder für die letzten fünf Jahre eine solche von 95 vH - besteht, daß aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position - ausgedrückt in Euro - beträgt; 2. das Eigenmittelerfordernis für die ausgeglichene Position in eng verbundenen Währungen beträgt 4 vH.
3. 8 vH des Nettogesamtbetrages der Devisenpositionen, soweit hinsichtlich der eng verbundenen Währungen Z 2 nicht angewendet wird. Zwei Währungen gelten als nachweislich eng verbunden, wenn bei Zugrundelegung der täglichen Wechselkurse für die letzten drei Jahre eine Wahrscheinlichkeit von zumindest 99 vH besteht, dass aus gleich hohen und entgegengesetzten Positionen in diesen Währungen über die nächsten zehn Arbeitstage höchstens ein Verlust entsteht, der 4 vH des Wertes der betreffenden ausgeglichenen Position beträgt. Die Bagatellschwelle von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel gemäß Abs. 1 und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a finden beim alternativen Verfahren keine Anwendung.
Von (3) Der Nettobetrag der Bemessungsgrundlage gemäß Z 1 offenen Fremdwährungspositionen in jeder einzelnen Währung und Z 3 ist ein Freibetrag in Höhe von 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes ( Gold ist durch vorzeichenabhängige Summierungder Kreditinstitutsgruppe) abzuziehen. Positionen gemäß Z 1 bis 6 zu berechnen:
(2) Der Nettobetrag 1. Nettokassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der offenen Devisenpositionen aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in jeder einzelnen Währung (einschließlich des Euro) ist durch vorzeichenabhängige Summierung der Positionen betreffenden Währung sowie die Nettokassaposition in Gold; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 1 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis 6 zu berechnen: 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies trotz des Währungsrisikos vertretbar ist;
1 2. Netto-Kassaposition, das sind alle Aktiva abzüglich aller Passiva einschließlich der aufgelaufenen und noch nicht fälligen Zinsen in der betreffenden Währung; hierbei können Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, sowie Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen in fremder Währung, diese bewertet wie Anlagevermögen und bis zu 2 vH der anrechenbaren Eigenmittel des Kreditinstitutes (der Kreditinstitutsgruppe), außer Ansatz bleiben; die Überschreitung der Grenze von 2 vH kann vom Bundesminister für Finanzen bewilligt werden, soweit dies aus Gründen der Begrenzung des Währungsrisikos vertretbar ist; Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisen- und Goldtermingeschäften einschließlich der Devisen- und Gold-Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind;
2 3. Netto-Terminposition, das sind alle ausstehenden Beträge abzüglich aller zu zahlenden Beträge im Rahmen von Devisentermingeschäften einschließlich der Devisen Terminkontrakte und des Kapitalbetrages der Währungs-Swaps, die nicht in der Kassaposition enthalten sind; Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden und aller Voraussicht nach uneinbringlich sind;
3. Garantien, unwiderrufliche Zusagen und vergleichbare Instrumente, die mit hoher Wahrscheinlichkeit in Anspruch genommen werden; die Regreßforderung Regressforderung an den Erstschuldner kann, sofern sie währungsgleich ist, mit ihrem tatsächlichen Wert als Gegenposition angesetzt werden;
4. im Ermessen des Kreditinstitutes der Nettobetrag der noch nicht realisierten, aber durch Devisentermingeschäfte oder ähnliche Geschäfte bereits voll abgesicherten Einnahmen und Ausgaben;
wird von diesem Ermessen Gebrauch gemacht, ist stetig und je Währung einheitlich so zu verfahren;
5. der mit Hilfe des Delta-Faktors ermittelte Netto-Gegenwert des gesamten Bestandes an Devisenoptionen; Wertanpassungen auf Grund von Verfahren zur Erfassung sonstiger mit Optionen verbundener Risiken gemäß § 22e Abs. 3 können berücksichtigt werden Fremdwährungs- und Goldoptionen;
Kreditinstitute können zur Absicherung der sonstigen mit Optionen verbundenen Risiken (Gamma- und Vegarisiko) anerkannte Verfahren anwenden und diese in der Berechnung des Fremdwährungsrisikos berücksichtigen. Die verwendeten Optionsbewertungsmodelle sind dem Bundesminister für Finanzen und der Oesterreichischen Nationalbank mit einer ausführlichen und umfassenden Beschreibung anzuzeigen; der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung vereinfachende Verfahren zur Erfassung dieser Risiken festlegen;
6. der Marktwert der nicht unter Z 5 fallenden Optionen;.
7. nicht Nicht in die Berechnungen gemäß Z 1 bis 6 sind jene Devisenpositionen einzubeziehen, für die der Bestand eines bestimmten Austauschverhältnisses zwischen Euro und einer anderen Währung (Kursrisiko) durch den Bund garantiert ist. Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen und in Gold kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.
Bei Berechnung der offenen Nettopositionen in den einzelnen Währungen kann auch der jeweilige Nettomarktwert herangezogen werden.
(3) Die Nettobeträge in den einzelnen Währungen, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist der Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen des Kreditinstitutes. Vereinfachend kann die offene Position im Euro als Differenz aus den Nettogesamtbeträgen der Kauf- und Verkaufspositionen angegeben werden.
(4) Die Konsolidierung Nettobeträge in den einzelnen Währungen und in Gold, dargestellt in Kauf- und Verkaufspositionen, sind zum Kassa-Mittelkurs in Euro umzurechnen. Danach werden die Kauf- und Verkaufspositionen mit Ausnahme der offenen Devisenpositionen Position im Euro getrennt summiert, um den Nettogesamtbetrag der Kaufpositionen und den Nettogesamtbetrag der Verkaufspositionen zu ermitteln. Der höhere dieser beiden Gesamtbeträge ist wie folgt vorzunehmen: der Nettogesamtbetrag der Fremdwährungs- und Goldpositionen des Kreditinstitutes.
(5) Die Konsolidierung der offenen Devisen- und Goldpositionen ist wie folgt vorzunehmen:
1. In den Konsolidierungskreis sind jene Institute der Kreditinstitutsgruppe einzubeziehen, für deren Währungsgesamtposition die nach Abzug des Freibetrages Bagatellschwelle gemäß Abs. 1, berechnet auf individueller Basis, ein Nettogesamtbetrag der Devisenpositionen verbleibt übersteigt; bei gruppenangehörigen Instituten mit Sitz im Ausland gilt dies unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes;
2. nicht über Z 1 erfaßte erfasste gruppenangehörige Institute können in die Konsolidierung einbezogen werden, wenn stetig so verfahren wird;
3. die Devisenpositionen Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Mitgliedstaat können je Währung vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
4. unter den Voraussetzungen des § 22c Abs. 4 können auch Devisenpositionen Devisen- und Goldpositionen gruppenangehöriger Institute mit Sitz in einem Drittland vorzeichenabhängig zusammengerechnet werden;
5. der Freibetrag die Bagatellschwelle gemäß Abs. 1 ist und der Freibetrag gemäß § 103 Z 18a sind nur bei der konsolidierten Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen;
6. das übergeordnete Kreditinstitut hat innerhalb der Kreditinstitutsgruppe Systeme zur Überwachung und Kontrolle der Devisenpositionen Devisen- und Goldpositionen einzurichten, in die auch jene Institute einzubeziehen sind, deren Devisenpositionen Devisen- und Goldpositionen nicht konsolidiert werden.
(5) Der Nettobetrag der offenen Devisenpositionen des Kreditinstitutes in jeder einzelnen fremden Währung darf - nach Umrechnung in Euro gemäß Abs. 3 - täglich bei Geschäftsschluß 30 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Die Gesamtheit aller offenen Devisenpositionen darf täglich bei Geschäftsschluß insgesamt 50 vH der anrechenbaren Eigenmittel nicht übersteigen. Aktivposten, die gemäß § 23 Abs. 13 Z 3 und 4 von den eigenen Eigenmitteln abgezogen wurden, Beteiligungen und Anteile an verbundenen Unternehmen nach Maßgabe der Bestimmungen des Abs. 2 Z 1 und Positionen, die wirtschaftlich aus der Schließung einer offenen Devisenposition entstehen, werden auf diese Grenze nicht angerechnet. Macht ein Kreditinstitut hiervon Gebrauch, so hat aus seinen Büchern hervorzugehen, auf welche Positionen sich die Schließung bezieht. Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung diesen Hundertsatz um höchstens zehn Prozentpunkte herabsetzen, wenn durch die Entwicklung der Devisenmärkte Risiken entstehen, die in diesen Bestimmungen noch nicht berücksichtigt sind.