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BGBl. I Nr. 33/2000

kundgemacht 30.06.2000 RIS↗Parlament↗
33. Bundesgesetz: Änderung des Bankwesengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Bankwesengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 33/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bankwesengesetz (BWG) 240 § 0↗RIS↗
§ 97geändertAbs 1 Z 4 (aufgehoben)
in Kraft 01.01.1998 – 22.07.2000 · idF BGBl. I Nr. 11/1998 · danach: BGBl. I Nr. 33/2000 § 97↗RIS↗
in Kraft 23.07.2000 – 31.03.2002 · idF BGBl. I Nr. 33/2000 · danach: BGBl. I Nr. 97/2001 § 97↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
§ 97.
(1) Der Bundesminister für Finanzen hat den Kreditinstituten für folgende Beträge Zinsen vorzuschreiben:
1. 2 vH der Unterschreitung der erforderlichen Eigenmittel gemäß § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
2. 5 vH über der jeweiligen Bankrate der Unterschreitung der flüssigen Mittel ersten Grades gemäß § 25 Abs. 7, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage; von dem Fehlbetrag auf das erforderliche Ausmaß an flüssigen Mitteln ersten Grades sind die Beträge, mit denen das Kreditinstitut sein Mindestreserve-Soll (§ 43 Abs. 7 des Nationalbankgesetzes) unterschreitet, abzusetzen;
3. 2 vH der Unterschreitung der flüssigen Mittel zweiten Grades gemäß § 25 Abs. 12, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage;
4. 1 vH der Überschreitung der offenen Devisenpositionen gemäß § 26 Abs. 5, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2000);
5. 0,5 vH der Überschreitung der offenen Fristigkeitspositionen gemäß § 26a Abs. 2 und 3, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes;
6. 2 vH der Überschreitung der Großveranlagungsgrenzen gemäß § 27 Abs. 7 in Verbindung mit § 103, gerechnet pro Jahr, für 30 Tage, ausgenommen bei Aufsichtsmaßnahmen nach § 70 Abs. 2 oder bei Überschuldung des Kreditinstitutes.
(2) Die nach Abs. 1 zu zahlenden Zinsen sind an den Bund abzuführen.