BGBl. I Nr. 39/2000
39. Bundesgesetz: Agrarrechtsänderungsgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Pflanzenschutzgesetz 1995, das Pflanzgutgesetz 1997, das Pflanzenschutzmittelgesetz 1997, das Saatgutgesetz 1997, das Wasserrechtsgesetz 1959, das Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951, das Grundsatzgesetz 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, das Güter- und Seilwege-Grundsatzgesetz 1967 und das Weingesetz 1999 geändert werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 7geändertZ 7, Z 8 (neu)
… 22 unveränderte Absätze
2. Teil
Saatgutordnung
1. HAUPTSTÜCK
Saatgutverkehr
Inverkehrbringen
§ 7.
Saatgut darf nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
1. es als
a) Vorstufensaatgut,
b) Basissaatgut,
c) Zertifiziertes Saatgut,
d) Zertifiziertes Saatgut erster Generation,
e) Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation
anerkannt ist,
2. es als Standardsaatgut den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht,
3. es als
a) Handelssaatgut,
b) Versuchssaatgut,
c) Saatgutmischung,
d) Behelfssaatgut
zugelassen ist,
4. eine Bewilligung gemäß § 8 vorliegt,
5. es für eine Bearbeitung, insbesondere die Aufbereitung, bestimmt ist,
6. es Saatgut betrifft, das in Z 1 bis 5 nicht angeführt ist und das Gemeinschaftsrecht dem nicht entgegensteht oder
7. es gemäß § 32 Abs. 1 oder § 33 Abs. 1 bis 3 eingeführt werden darf. oder
8. es als pflanzengenetische Ressource den in den Methoden festgesetzten Anforderungen entspricht.