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BGBl. I Nr. 43/2000

kundgemacht 07.07.2000 RIS↗Parlament↗
43. Bundesgesetz: Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000
Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2000 – SVÄG 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 43/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) 1111 § 0↗RIS↗
§ 214egeändertAbs 3; Abs 4 (neu)
in Kraft 01.01.1994 – 30.06.2000 · idF BGBl. Nr. 21/1994 · danach: BGBl. I Nr. 43/2000 § 214e↗RIS↗
in Kraft 01.07.2000 – 31.12.2019 · idF BGBl. I Nr. 43/2000 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 100/2018 § 214e↗RIS↗
Vorsitz im Beirat, Sitzungen
§ 214e.
(1) Den Vorsitz im Beirat hat der vom Beirat aus der Gruppe der im § 214 Abs. 1 Z 1 und Z 3 genannten Personen und für dessen Amtsdauer gewählte Vorsitzende zu führen. Für die Wahl ist die einfache Mehrheit sowohl aller Beiratsmitglieder als auch jener Gruppe der Beiratsmitglieder, welcher der zu Wählende angehört, erforderlich. Gleichzeitig ist auf dieselbe Art ein Stellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat unbeschadet des Abs. 2 zu den Sitzungen einzuberufen.
(2) Die erstmalige Sitzung des Beirates ist vom Obmann des Versicherungsträgers einzuberufen. Er hat dabei auf die Wahl des Vorsitzenden des Beirates hinzuwirken. Bis zu dessen Wahl hat seine Obliegenheiten der Obmann wahrzunehmen.
(3) Die Sitzungen des Beirates sind nichtöffentlich. Der ordnungsgemäß einberufene Beirat ist bei Anwesenheit des Vorsitzenden und von mindestens zwei Drittel der Hälfte seiner Mitglieder beschlußfähig.
(4) Der Obmann oder ein von ihm bestimmter Versicherungsvertreter und der leitende Angestellte oder ein von ihm bestimmter Bediensteter haben an den Sitzungen des Beirates mit beratender Stimme teilzunehmen.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2000