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BGBl. I Nr. 52/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
52. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Berufsreifeprüfung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 52/2000× zu BRPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsreifeprüfungsgesetz (BRPG) 48 § 0↗RIS↗
§ 1geändertAbs 1, Z 1 bis Z 5 (neu)
in Kraft 01.09.1997 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 68/1997 · danach: BGBl. I Nr. 52/2000 § 1↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 28.02.2006 · idF BGBl. I Nr. 52/2000 · danach: BGBl. I Nr. 91/2005 § 1↗RIS↗
Allgemeine Bestimmungen
§ 1.
(1) Personen ohne Reifeprüfung, die eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt oder eine mindestens dreijährige mittlere Schule oder Krankenpflegeschule oder eine mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst erfolgreich abgeschlossen haben, können nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes durch die Ablegung der Berufsreifeprüfung die mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen erwerben, wenn sie eine der nachstehend genannten Prüfungen bzw. Ausbildungen erfolgreich abgelegt bzw. absolviert haben:
1. Lehrabschlussprüfung gemäß § 21 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969,
2. Facharbeiterprüfung gemäß § 7 des Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 298/1990,
3. mindestens dreijährige mittlere Schule,
4. Krankenpflegeschule oder Schule für Gesundheits- und Krankenpflege,
5. mindestens 30 Monate umfassende Schule für den medizinisch-technischen Fachdienst.
(2) Zu den mit der Reifeprüfung einer höheren Schule verbundenen Berechtigungen zählen insbesondere die Berechtigung zum Besuch von Kollegs, Akademien, Fachhochschul-Studiengängen, Hochschulen und Universitäten sowie die Erfüllung der Ernennungserfordernisse gemäß Z 2.11 der Anlage 1 zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333.
(3) Die Berufsreifeprüfung ist eine Externistenprüfung im Sinne des § 42 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986 in seiner jeweils geltenden Fassung. Soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, gelten die Vorschriften über Externistenprüfungen.