BGBl. I Nr. 59/2000
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 148geändertÜberschrift, Bezeichnung (neu); Abs 1; Abs 2; Abs 3 (neu)
§ 148.
(1) Das vom Meistbietenden erlegte Vadium Vor Zuschlagserteilung ist bis zur vollständigen Erfüllung der Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Erlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem Ersteher nach dem Bietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und über den Versteigerungsbedingungen obliegenden Verpflichtungen oder Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlages in gerichtlicher Verwahrung zu halten 10 000 Euro zu verhängen.
(2) Insofern dem Meistbietenden gemäß §. 147 Absatz 3, die Sicherheitsleistung erlassen wurde, Das erlegte Vadium ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von amtswegen im öffentlichen Buche bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung bis zur Befriedigung aller aus der Versteigerung wider den Meistbietenden sich ergebenden Ansprüche nicht hindern rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten.
(3) Insoweit dem Ersteher nach § 147 Abs. 3 die Sicherheitsleistung erlassen wurde, ist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung die Veräußerung, Belastung oder Verpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken. Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den Ersteher sich ergebenden Ansprüche nicht hindern.