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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 170geändertÜberschrift, Z 1 bis Z 5, Z 6 bis Z 9 (neu)
in Kraft 01.07.1914 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 118/1914 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 170↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 31.08.2005 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 68/2005 § 170↗RIS↗
§. 170. Inhalt des Versteigerungsedikts
§ 170. Das Versteigerungsedict Versteigerungsedikt muss enthalten:
1. die deutliche Bezeichnung der zur Versteigerung gelangenden Liegenschaft unter kurzer Bezeichnung des mit derselben zu versteigernden Zubehörs, die Angabe des Wertes der Liegenschaft und des Zubehörs und bei Versteigerung von Liegenschaftsantheilen auch die Angabe der Größe des Antheiles. Bei Liegenschaften, die in einem öffentlichen Buche nicht eingetragen sind genauen Adresse, ist außerdem der gegenwärtige Besitzer Einlagezahl und der Liegenschaft zu nennen; Katastralgemeinde,
2. Zeit und Ort der Versteigerung und Angabe eine kurze Bezeichnung des geringsten Gebotes; mitzuversteigernden Zubehörs,
3. die Mittheilung, dass die Versteigerungsbedingungen und die auf die Angabe des Wertes der Liegenschaft sich beziehenden Urkunden und des Zubehörs, Schätzungsprotokolle u. s. w. bei dem zu benennenden Executionsgerichte eingesehen werden können;
4. die Bekanntmachung, dass von den Personen, für welche zur Zeit an der Liegenschaft Rechte oder Lasten begründet sind oder im Laufe des Versteigerungsverfahrens begründet werden, nur diejenigen von den weiteren Vorkommnissen des Versteigerungsverfahrens durch besondere Zustellung verständigt werden, welche im Sprengel des Executionsgerichtes wohnen oder dem Gerichte einen am Gerichtsorte wohnhaften Zustellungsbevollmächtigten namhaft machen, während alle übrigen durch Anschlag bei Gericht von den Vorkommnissen des weiteren Verfahrens in Kenntnis gesetzt werden würden. In Ansehung der im §. 172 Z. 1 bezeichneten öffentlichen Organe findet letztere Bestimmung keine Anwendung; die Grundstücksgröße und bei der Versteigerung von Liegenschaftsanteilen auch die Angabe der Größe des Anteils und, wenn damit Wohnungseigentum verbunden ist, einen Hinweis darauf und auf die Größe der Wohnung und der sonstigen Räumlichkeiten, die ausschließlich genutzt werden können (§ 1 Abs. 1 WEG),
5. die Aufforderung, Rechte an der Liegenschaft, welche zusätzlich können die Versteigerung unzulässig machen würden, spätestens im Versteigerungstermine vor Beginn der Versteigerung bei Gericht anzumelden, widrigens sie zum Nachteile eines gutgläubigen Erstehers in Ansehung der Liegenschaft selbst nicht mehr geltend gemacht Benutzungsart und sonstige nach Auffassung des Verkehrs wesentliche Umstände aufgenommen werden könnten.,
6. Zeit und Ort der Versteigerung, die Höhe des Vadiums und des geringsten Gebots,
7. die Mitteilung, dass die auf die Liegenschaft sich beziehenden Urkunden, Schätzungsprotokolle usw. bei dem zu benennenden Exekutionsgericht eingesehen werden können und Ablichtungen des gesamten Schätzungsgutachtens gegen Kostenersatz erhältlich sind und eine Kurzfassung aus der Ediktsdatei zu ersehen ist,
8. die Bezeichnung der Dienstbarkeiten, Ausgedinge und anderen nicht zu den Hypotheken gehörenden Lasten, welche der Ersteher ohne Anrechnung auf das Meistbot übernehmen muss,
9. Festlegungen nach § 146 Abs. 1.