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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 176geändertÜberschrift (neu); Abs 1; Abs 2
in Kraft 01.08.1989 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 176↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 § 176↗RIS↗
Besichtigung der Liegenschaft
§. 176.
(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist den Personen, welche in die Versteigerungsbedingungen und sonstigen Urkunden (§. 170 Z 3) Einsicht nehmen, bekanntzugeben. Sie (Anm.: gemeint: Die Besichtigungszeit) ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.
Schlagworte
Kaufinteressent
§ 176geändertAbs 2
in Kraft 01.10.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 § 176↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 29.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 176↗RIS↗
Besichtigung der Liegenschaft
§. 176.
(1) Der Verpflichtete hat in der Zeit zwischen der Bekanntmachung und der Vornahme der Versteigerung Kauflustigen die Besichtigung der Liegenschaft und ihres Zubehörs zu gestatten. Auch Dritte haben die Besichtigung zu dulden.
(2) Für die Besichtigung sind vom Gerichte auf Antrag unter thunlichster Berücksichtigung der Verhältnisse des Verpflichteten und der Anforderungen des ungestörten Wirtschaftsbetriebes bestimmte Tage und Stunden festzusetzen. Die Besichtigungszeit ist in die Ediktsdatei aufzunehmen. Sie (Anm.: gemeint: Die Besichtigungszeit) ist dem Verpflichteten und Dritten mitzuteilen; bei Häusern mit mehr als zwei vermieteten Wohnungen kann dies durch Anschlag im Haus geschehen.