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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 197geändertÜberschrift (neu)
in Kraft 01.01.1898 – 30.09.2000 · idF RGBl. Nr. 79/1896 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 197↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 29.02.2008 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 37/2008 § 197↗RIS↗
Entkräftung des Überbots
§. 197.
Von jedem Überbote ist der Ersteher zu verständigen. Er kann die angebrachten Überbote dadurch entkräften, dass er innerhalb dreier Tage, nachdem ihm das letzte rechtzeitig eingelangte Überbot mitgetheilt wurde, sein Meistbot auf den Betrag des höchsten Überbots erhöht. Die Erklärung darüber ist beim Executionsgerichte mittels Schriftsatz oder zu Protokoll abzugeben; sobald der Schriftsatz beim Executionsgerichte eingelangt oder das Protokoll geschlossen ist, kann die Erklärung nicht mehr zurückgezogen werden.