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BGBl. I Nr. 59/2000

kundgemacht 11.07.2000 RIS↗Parlament↗
59. Bundesgesetz: Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000
Bundesgesetz, mit dem die Exekutionsordnung geändert wird (Exekutionsordnungs-Novelle 2000 – EO-Nov. 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 59/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Exekutionsordnung (EO) 111184 § 0↗RIS↗
§ 223geändertÜberschrift; Abs 1; Abs 3
in Kraft 01.08.1989 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 343/1989 · danach: BGBl. I Nr. 59/2000 § 223↗RIS↗
in Kraft 01.10.2000 – 30.06.2021 · idF BGBl. I Nr. 59/2000 · danach: BGBl. I Nr. 86/2021 § 223↗RIS↗
§. 223. Andere pfandrechtlich sichergestellte Forderungen
§. 223.
(1) Alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebürenforderungen sind, wenn nicht ihre Barzahlung spätestens acht Tage vor dem Versteigerungstermine begehrt wurde, durch Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot zu berichtigen. Gläubiger, die rechtzeitig die Barzahlung begehrten, können von diesem Begehren während der Vertheilungstagsatzung zurücktreten und sich mit der Übernahme der Schuld durch den Ersteher und der Befreiung ihres früheren Schuldners einverstanden erklären. Auch alle anderen pfandrechtlich sichergestellten Forderungen, einschließlich der pfandrechtlich sichergestellten Steuern- und Gebührenforderungen sind durch Barzahlung zu berichtigen. Der Gläubiger kann sich aber noch in der Verteilungstagsatzung mit der Übernahme der Schuld in Anrechnung auf das Meistbot durch den Ersteher und der Befreiung des früheren Schuldners einverstanden erklären.
(2) Bei Berichtigung von pfandrechtlich sichergestellten Forderungen durch Übernahme sind lediglich die bis zum Tage der Ertheilung des Zuschlages rückständigen Zinsen, sowie die sonstigen Nebengebüren (§§. 216 und 217) durch Barzahlung aus der Vertheilungsmasse zu berichtigen.
(3) Wenn die bare Bei Berichtigung von unverzinslichen betagten Forderungen begehrt wird, durch Barzahlung ist der aus der Vertheilungsmasse Verteilungsmasse auf die Forderung entfallende Betrag für die Zeit bis zum Eintritte Eintritt der Fälligkeit zinstragend anzulegen. Die bis zum Fälligkeitstage laufenden Zinsen sind den aus der Vertheilungsmasse nicht mehr voll zum Zuge gelangenden Berechtigten nach der Rangordnung ihrer Ansprüche, mangels solcher Berechtigter aber dem Verpflichteten zuzuweisen.
(4) Für unverzinsliche betagte Forderungen, die in Anrechnung auf das Meistbot übernommen werden, hat der Ersteher vom Tage der Ertheilung des Zuschlages bis zum Eintritte der Fälligkeit Zinsen in der Höhe der gesetzlichen Zinsen zu entrichten. Diese Zinsen sind nach den Bestimmungen des vorhergehenden Absatzes zu verwenden.
Schlagworte
Steuerforderung, Gebührenforderung, Verteilungstagsatzung, Erteilung, Zuschlagserteilung, Nebengebühr, Verteilungsmasse
Erteilung, Zuschlagserteilung, Nebengebühren, Verteilungsmasse