Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 63/2000

kundgemacht 27.07.2000 RIS↗Parlament↗
63. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2000× zu AusfFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 5 § 0↗RIS↗
§ 3geändertAbs 1; Abs 2 Z 1; Abs 4
in Kraft 04.11.1995 – 27.07.2000 · idF BGBl. Nr. 733/1995 · danach: BGBl. I Nr. 63/2000 § 3↗RIS↗
in Kraft 28.07.2000 – 31.07.2007 · idF BGBl. I Nr. 63/2000 · danach: BGBl. I Nr. 58/2007 § 3↗RIS↗
§ 3.
(1) Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 420 35 Milliarden Schilling Euro nicht übersteigen.
(2) Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
1. die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge abzüglich Selbstbehalt im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;
2. die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.
(3) Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(4) Die Haftungen können auf Schilling Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Schilling Euro zu dem im amtlichen Kursblatt von der Wiener Börse Europäischen Zentralbank verlautbarten Mittelkurs Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.