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BGBl. I Nr. 63/2000

kundgemacht 27.07.2000 RIS↗Parlament↗
63. Bundesgesetz: Änderung des Ausfuhrförderungsgesetzes 1981
Bundesgesetz, mit dem das Ausfuhrförderungsgesetz 1981 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 63/2000× zu AusfFG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Ausfuhrförderungsgesetz (AusfFG) 5 § 0↗RIS↗
§ 5geändertAbs 2 Z 1; Abs 3 Z 1
in Kraft 04.11.1995 – 27.07.2000 · idF BGBl. Nr. 733/1995 · danach: BGBl. I Nr. 63/2000 § 5↗RIS↗
in Kraft 28.07.2000 – 20.08.2003 · idF BGBl. I Nr. 63/2000 · danach: BGBl. I Nr. 71/2003 § 5↗RIS↗
§ 5.
(1) Die banktechnische Behandlung (bankkaufmännische Beurteilung durch Bonitätsprüfung und Bearbeitung) der Ansuchen um Haftungsübernahme, die Ausfertigung der Haftungsverträge sowie die Wahrnehmung der Rechte des Bundes aus Haftungsverträgen, ausgenommen deren gerichtliche Geltendmachung, wird der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft als Bevollmächtigter des Bundes nach § 1002 ff. ABGB übertragen. Die Bevollmächtigung ist zwischen Vollmachtgeber und Bevollmächtigter im einzelnen vertraglich zu regeln. Bei Ansuchen um Haftungsübernahme der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft wird die banktechnische Behandlung, bei solchen von inländischen Exportkreditversicherern wird die Bearbeitung der Oesterreichischen Nationalbank übertragen.
(2) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen Haftungsübernahme im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling einhunderttausend Euro, nicht jedoch eine Million Euro übersteigen, wird ein Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des Beirates sind:
1. Ein ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender und je ein Vertreter des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr Arbeit;
2. ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich;
3. ein Vertreter der Bundesarbeitskammer;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(3) Zur Begutachtung unter gesamtwirtschaftlichen Aspekten und der Bedingungen der Haftungsverträge von Ansuchen um Haftungsübernahmen im Sinne der §§ 1 und 2, die im Einzelfall 10 Millionen Schilling eine Million Euro übersteigen, wird ein erweiterter Beirat beim Bundesministerium für Finanzen errichtet. Mitglieder des erweiterten Beirates sind:
1. Ein ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen als Vorsitzender, je ein Vertreter des Bundeskanzleramtes, des Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten und des Bundesministeriums für öffentliche Wirtschaft und Verkehr, des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten; des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit, des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sowie des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten;
2. je ein Vertreter der Wirtschaftskammer Österreich, der Bundesarbeitskammer, der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes;
… 7 unveränderte Absätze
3. ein Vertreter der Oesterreichischen Nationalbank;
4. ein Vertreter der Oesterreichischen Kontrollbank Aktiengesellschaft ohne Stimmrecht.
(4) Die Mitglieder der Beiräte und deren Ersatzmänner üben ihre Funktion ehrenamtlich aus.
(5) Die Geschäfte der Beiräte werden vom Bundesministerium für Finanzen geführt.
(6) Alle Personen, die mit der Behandlung und Begutachtung von Ansuchen um Haftungsübernahmen befaßt sind, sind verpflichtet, über alle ihnen in Ausübung dieser Tätigkeit bekanntgewordenen Amts-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Verschwiegenheit zu bewahren.
Schlagworte
Amtsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis