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BGBl. I Nr. 6/2000

kundgemacht 13.01.2000 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 231 § 0↗RIS↗
Anl. 1/21geändert

Das RIS führt zu Anl. 1/21 am 13.01.2000 2 Dokumente, ab 14.01.2000 2 Dokumente.

in Kraft 01.08.1999 – 13.01.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 Anl. 1/21↗RIS↗
in Kraft 14.01.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 Anl. 1/21↗RIS↗
Dokument NOR12117628 NOR40001851 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 6/2000 · in Kraft 01.08.1999 14.01.2000 – 13.01.2000 31.08.2002
21a. LEHRER AN UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN
Ernennungserfordernisse:
21a.1. Eine den Fachgebieten entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 Z 3 UniStG. Bei Lehrern künstlerischer oder künstlerisch-wissenschaftlicher Fächer wird dieses Erfordernis durch den Nachweis künstlerischer (künstlerisch-wissenschaftlicher) und kunstpädagogischer Leistungen, die den Anforderungen des Arbeitsplatzes entsprechen, ersetzt.
21a.2. Lehrer für Religionspädagogik haben überdies die kirchlich (religionsgesellschaftlich) erklärte Befähigung und Ermächtigung für die Erteilung des entsprechenden Unterrichtes an einer Universität oder Hochschule nach den hiefür geltenden kirchlichen (religionsgesellschaftlichen) Vorschriften nachzuweisen; eine Nachsicht von diesem Erfordernis ist ausgeschlossen. Bei Lehrern für Religionspädagogik wird das Erfordernis der dem Fachgebiet entsprechenden abgeschlossenen Hochschulbildung (Lehramt) durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer anderen dem Fachgebiet entsprechenden Studienrichtung ersetzt.
21a.3. Bei Lehrern für lebende Fremdsprachen wird das Erfordernis des Lehramtsstudiums durch die Erfüllung sämtlicher nachstehender Erfordernisse ersetzt:
a) eine den Unterrichtsgegenständen entsprechende abgeschlossene Hochschulbildung durch den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG,
b) eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Praxis, bei Verwendung im Rahmen der Dolmetscher- und Übersetzerausbildung sowie der sozial- und wirtschaftswissenschaftlichen Studien eine danach zurückgelegte vierjährige facheinschlägige Berufspraxis und
c) der Nachweis der pädagogischen Eignung.
21a.4. Soweit keine den Unterrichtsgegenständen entsprechende hochschulmäßige Lehramtsprüfung vorgesehen ist, werden die Erfordernisse der Z 21a.1 ersetzt durch
a) den Erwerb eines auf Grund eines Diplomstudiums erlangten Diplomgrades gemäß § 66 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage 1 UniStG in einer den Unterrichtsgegenständen entsprechenden Studienrichtung mit
b) einer danach zurückgelegten vierjährigen einschlägigen Lehrpraxis.