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BGBl. I Nr. 6/2000

kundgemacht 13.01.2000 RIS↗Parlament↗
6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 6/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Vertragsbedienstetengesetz 1948 (VBG) 36 § 0↗RIS↗
§ 44cgeändertAbs 1
in Kraft 01.01.1999 – 31.12.1999 · idF BGBl. I Nr. 9/1999 · danach: BGBl. I Nr. 6/2000 § 44c↗RIS↗
in Kraft 01.01.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 44c↗RIS↗
§ 44c.
(1) Vertragslehrern (Vertragserziehern) des Entlohnungsschemas II L, die im Ausmaß von mindestens drei Viertel ihrer Lehrverpflichtung als Erzieher an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten verwendet werden, gebührt - sofern nicht § 10 Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage. Die Erzieherzulage beträgt jährlich
in der Entlohnungsgruppe l 1 ........................... 46 041 732 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2a .......................... 40 670 41 280 S,
in den Entlohnungsgruppen l 2b .......................... 33 808 34 315 S,
in der Entlohnungsgruppe l 3 ........................... 25 394 775 S.
§ 60a Abs. 3,  4, 8  und 9  des Gehaltsgesetzes  1956 ist  sinngemäß
… 12 unveränderte Absätze
anzuwenden.
(2) Vertragslehrern  des Entlohnungsschemas II L, die zwar  nicht in
dem im Abs. 1 angeführten Ausmaß, aber  mindestens im Ausmaß von drei
Achtel ihrer Lehrverpflichtung als  Erzieher an Internatsschulen oder
Schülerheimen des  Bundes oder  an gleichartigen  Anstalten verwendet
werden, gebührt - sofern nicht § 10  Abs. 9 BLVG anzuwenden ist - für
die Dauer der Verwendung eine Erzieherzulage  im halben Ausmaß der im
Abs. 1 angeführten Ansätze.  § 60a Abs. 6 bis 9  des Gehaltsgesetzes
1956 ist sinngemäß anzuwenden.
(3) Vertragslehrern des Entlohnungsschemas II L, die mit weniger als
dem  Ausmaß von  drei  Achtel  ihrer Lehrverpflichtung  als  Erzieher
verwendet werden, gebührt keine Erzieherzulage.