BGBl. I Nr. 6/2000
6. Bundesgesetz: Besoldungs-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Eltern-Karenzurlaubsgesetz und das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1986 geändert werden (Besoldungs-Novelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 58geändertAbs 4; Abs 6
… 21 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
13. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
14. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
15. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
16. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 813 825 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 490 512 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 5 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen ab der
Schilling
L 3 904 918 1 270 289 1 806 833
L 2b 1 272 379 541 276 385 549
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) Die Dienstzulagen nach den Abs. 2 bis 7 und die Ergänzungszulage nach Abs. 8 sind für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbar. Im Falle des Abs. 7 ist der Bemessung des Ruhegenusses der Durchschnittsbetrag der während der letzten fünf Jahre zustehenden Dienstzulage zugrunde zu legen.
§ 58geändert nie in Kraft getretenAbs 4; Abs 6
… 21 unveränderte Absätze
§ 58.
(1) Eine Dienstzulage gebührt
1. den Direktorstellvertretern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
2. den Direktorstellvertretern an Berufsschulen,
3. den Erziehungsleitern an Höheren Internatsschulen des Bundes,
4. den Erziehungsleitern am Bundes-Blindenerziehungsinstitut und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung,
5. dem Erziehungsleiter am Schülerheim der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III für Körperbehinderte (Sonderlehranstalt),
6. den Abteilungsvorständen an technischen, gewerblichen und kunstgewerblichen Lehranstalten,
7. den Abteilungsvorständen an höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten,
8. den Abteilungsvorständen an den Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern,
9. den Abteilungsvorständen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen,
10. den Abteilungsvorständen an den Berufspädagogischen Akademien sowie Abteilungsvorständen (Abteilungsleitern,an Privatschulen mit eigenem Organisationsstatut gemäß § 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 244/1962, die mit Pädagogischen Instituten nach Bildungshöhe, Bildungsaufgabe und Organisationsstruktur vergleichbar sind,
11. den Abteilungsvorständen für Übungsschulen, die Pädagogischen Akademien oder Religionspädagogischen Akademien eingegliedert sind,
12. den Abteilungsvorständen für Übungskindergärten und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Kindergartenpädagogik eingegliedert sind,
13. den Abteilungsvorständen für Übungsschülerheime und Übungshorte, die Bildungsanstalten für Sozialpädagogik eingegliedert sind,
14. den Fachvorständen an mittleren und höheren Lehranstalten für wirtschaftliche Berufe, an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an höheren Lehranstalten für Tourismus (höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe),
15. den Fachvorständen an selbständig geführten Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik und an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Mode und Bekleidungstechnik eingegliedert sind,
16. den Fachvorständen an selbständig geführten Hotelfachschulen und an Hotelfachschulen, die einer anderen Lehranstalt als einer höheren Lehranstalt für Tourismus (höheren Lehranstalt für Fremdenverkehrsberufe) eingegliedert sind.
(2) Die Dienstzulage beträgt zwei Drittel der Dienstzulage, die dem Inhaber der im Abs. 1 angeführten Funktion in seiner Verwendungsgruppe und in der Dienstzulagengruppe, in der die Schule (das Universitätsinstitut) eingereiht ist, nach § 57 Abs. 1 und 8 zustehen würde, wenn er Leiter wäre.
(3) Die Dienstzulage gemäß Abs. 2 erhöht sich um 12,5 vH
1. für Abteilungsvorstände an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien für den Studiengang für das Lehramt an Hauptschulen, die auch mit der Betreuung eines oder mehrerer anderer Studiengänge oder einer Übungsschule betraut sind,
2. für Abteilungsvorstände an Berufspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung einer oder mehrerer anderer Abteilungen betraut sind, und
3. für Abteilungsvorstände für Übungsschulen an Pädagogischen Akademien und Religionspädagogischen Akademien, die mit der Betreuung eines oder mehrerer Studiengänge betraut sind.
(4) Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Hauptschulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 813 825 S. Lehrern der Verwendungsgruppe L 2b 1, die an Polytechnischen Schulen Fremdsprachen unterrichten, gebührt eine Dienstzulage in der Höhe von 1 490 512 S.
(5) Den nachstehend angeführten Lehrern der Verwendungsgruppe L 3 gebührt eine Dienstzulage:
… 5 unveränderte Absätze
1. Fremdsprachlehrern an Hauptschulen und Polytechnischen Schulen,
2. Musiklehrern an mittleren und höheren Schulen sowie an den den Akademien verwandten Lehranstalten mit der Lehrbefähigungsprüfung (Staatsprüfung) aus Gesang,
3. Lehrern für Werkerziehung an Hauptschulen, Sonderschulen oder Polytechnischen Schulen mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen,
4. Lehrerinnen für Werkerziehung (für Mädchen) oder für Hauswirtschaft an mittleren und höheren Schulen (einschließlich der Übungsschulen) mit der Befähigung zum Unterricht in Werkerziehung (für Mädchen) und Hauswirtschaft an Hauptschulen.
Lehrern, die auf den in Z 3 und 4 angeführten Arbeitsplätzen verwendet werden und die auch die dort angeführte Befähigung aufweisen, gebührt eine Dienstzulage auch dann, wenn sie der Verwendungsgruppe L 2b 1 angehören.
(6) Die im Abs. 5 angeführte Dienstzulage beträgt
in den Gehaltsstufen ab der
Schilling
L 3 904 918 1 270 289 1 806 833
L 2b 1 272 379 541 276 385 549
(7) Wird ein Lehrer, auf den die Bestimmungen der Abs. 4 bis 6 anzuwenden sind, nur zum Teil in einer den Anspruch auf die Dienstzulage begründenden Verwendung oder in Verwendungen beschäftigt, die den Anspruch auf verschiedene Dienstzulagen begründen, so gebührt die jeweilige Dienstzulage nur im Verhältnis des Beschäftigungsausmaßes in der den Anspruch begründenden Verwendung zur vollen Lehrverpflichtung in dieser Verwendung.
(8) Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien und Religionslehrern der Verwendungsgruppe L1 an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien gebührt eine Ergänzungszulage im Ausmaß des Unterschiedsbetrages zwischen ihrem Bezug als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1 und dem Bezug, der ihnen gebühren würde, wenn sie in der vor der Ernennung zu Lehrern der Verwendungsgruppe L 1 innegehabten Verwendungsgruppe geblieben wären und als Lehrer an Übungsschulen der Pädagogischen Akademien oder als Religionslehrer an Übungsschulen der Religionspädagogischen Akademien verwendet würden (§ 59a Abs. 4 Z 3 lit. b).
(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 138/1997)