BGBl. I Nr. 76/2000
76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 31geändert nie in Kraft getretenText; Abs 3; Abs 4
Zumutbare Unterhalts- und Eigenleistungen
§ 31. (1) Die zumutbare Unterhaltsleistung der Eltern beträgt
bis zu 65 000 S ................................. 4 725 Euro ........................................... 0%
für die nächsten 65 000 S 4 725 Euro (bis 130 000 S 9 450 Euro) ....... ................ 10%
für die nächsten 75 000 S 5 450 Euro (bis 205 000 S 14 900 Euro) ....... ............... 15%
für die nächsten 150 000 S 10 905 Euro (bis 355 000 S 25 805 Euro) ...... .............. 20%
über 355 000 S .................................. 25 805 Euro ............................................ 25%
(2) Von einer geringeren zumutbaren Unterhaltsleistung ist auszugehen, wenn der Studierende nachweist, daß der ihm von einem Elternteil geleistete Unterhalt nicht die sich aus Abs. 1 ergebende Höhe erreicht, obwohl auf Grund der Eignung des Studierenden für das gewählte Studium grundsätzlich ein Unterhaltsanspruch besteht. Der Nachweis ist nur erbracht, wenn das zuständige Gericht dem Studierenden trotz ausdrücklichem Antrag einen niedrigeren Unterhalt als nach den obigen Sätzen zugesprochen hat oder der Studierende den Unterhalt trotz einer zur Hereinbringung der laufenden Unterhaltsbeträge geführten Exekution auf wiederkehrende Leistungen, die künftig fällig werden (§ 291c der Exekutionsordnung, RGBl. Nr. 79/1896), gegebenenfalls einer Exekution zur Sicherstellung (§ 372 der Exekutionsordnung), nicht erhalten hat.
(3) Die zumutbare Unterhaltsleistung des Ehegatten beträgt 30% des 51 000 S 3 707 Euro übersteigenden Betrages seiner Bemessungsgrundlage.
(4) Die zumutbare Eigenleistung des Studierenden umfaßt umfasst den 30 000 S 2 182 Euro übersteigenden Betrag seiner Bemessungsgrundlage.