BGBl. I Nr. 76/2000
76. Bundesgesetz: Änderung des Studienförderungsgesetzes 1992
Bundesgesetz, mit dem das Studienförderungsgesetz 1992 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32geändert nie in Kraft getretenAbs 1 Z 1 bis Z 5; Abs 2; Abs 3; Abs 4 Z 1 lit a, lit b, Z 2
Bemessungsgrundlage
§ 32.
(1) Die Bemessungsgrundlage des Studierenden, der Eltern sowie des Ehegatten des Studierenden umfaßt umfasst das Einkommen gemäß den §§ 8 bis 10 abzüglich der Freibeträge gemäß Abs. 4 und der nachstehenden Absetzbeträge für die Personen, für die entweder der Studierende, einer seiner Elternteile oder sein Ehegatte kraft Gesetzes Unterhalt leistet:
1. für jede noch nicht schulpflichtige Person 38 000 S bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 2 762 Euro;
2. für jede schulpflichtige Person nach Vollendung des 6. Lebensjahres bis einschließlich der achten Schulstufe 51 000 S zur Vollendung des 14. Lebensjahres 3 707 Euro;
3. für jede Person nach Absolvierung der achten Schulstufe mit Ausnahme der in Z Vollendung des 14. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 4 genannten 58 000 S 216 Euro;
4. für jede Person, die eine der in § 3 genannten Einrichtungen als ordentlicher Studierender besucht oder einem solchen gemäß § 5 gleichgestellt ist, 62 000 S; für jede Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres, die gemäß § 123 Abs. 4 Z 1 ASVG als Angehöriger gilt oder die gemäß § 76 Abs. 1 Z 2 ASVG begünstigt in der Krankenversicherung selbst versichert ist oder die Studienbeihilfe bezieht, 4 506 Euro; sofern es sich jedoch um auswärtige Studierende im Sinne des § 26 Abs. 2 handelt, 94 000 S; 6 832 Euro.
5. für jedes erheblich behinderte Kind im Sinne des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 weitere 26 000 S 1 890 Euro.
(2) Die Absetzbeträge vermindern sich um das 17 000 S übersteigende Einkommen der betreffenden Person. Für den Studierenden selbst steht kein Absetzbetrag zu. Für den zweiten Elternteil ist jedenfalls ein Absetzbetrag in der Höhe gemäß Abs. 1 2 3 Z 4 erster Fall zu berücksichtigen.
(3) Leben die Eltern nicht in gemeinsamem im gemeinsamen Haushalt und leisten beide für eine Person kraft Gesetzes Unterhalt, so ist das Einkommen jedes Elternteiles um die Hälfte des für diese Person zu berücksichtigenden Absetzbetrages zu vermindern. Ist jedoch das Einkommen eines Elternteiles geringer als der demnach abzuziehende Betrag, so ist der sein Einkommen übersteigende Teilbetrag vom Einkommen des anderen Elternteiles abzuziehen.
(4) Als Freibeträge sind zu berücksichtigen
1. bei den Eltern sowie dem Ehegatten des Studierenden,
a) wenn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils 20 000 S 1 454 Euro;
b) wenn nur bei einem Elternteil Einkünfte im Sinne der lit. a herangezogen werden, bei diesem 28 000 S 2 035 Euro;
2. beim Studierenden, seinen Eltern und seinem Ehegatten, sofern ausschließlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 und steuerfreie Bezüge gemäß § 9 Z 1 und Z 3 zur Berechnung herangezogen werden, jeweils weitere 19 000 S 1 381 Euro.
(5) Die Freibeträge dürfen jedoch die Summe der Einkünfte der jeweiligen Personen aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 25 Abs. 1 EStG 1988 nicht überschreiten.