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BGBl. I Nr. 80/2000

kundgemacht 08.08.2000 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2000× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 219 § 0↗RIS↗
§ 25geändertAbs 3
in Kraft 08.01.1957 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 1/1957 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 25↗RIS↗
in Kraft 09.08.2000 – 28.12.2007 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 · danach: BGBl. I Nr. 101/2007 § 25↗RIS↗
Leichenöffnung (Obduktion).
§ 25.
(1) Die Leichen der in öffentlichen Krankenanstalten verstorbenen Pfleglinge sind zu obduzieren, wenn die Obduktion sanitätspolizeilich oder gerichtlich angeordnet worden oder zur Wahrung anderer öffentlicher oder wissenschaftlicher Interessen, insbesondere wegen diagnostischer Unklarheit des Falles oder wegen eines vorgenommenen operativen Eingriffes, erforderlich ist.
(2) Liegt keiner der in Abs. 1 erwähnten Fälle vor und hat der Verstorbene nicht schon bei Lebzeiten einer Obduktion zugestimmt, darf eine Obduktion nur mit Zustimmung der nächsten Angehörigen vorgenommen werden.
(3) Über jede Obduktion ist eine Niederschrift zur Krankengeschichte aufzunehmen und entsprechend gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 zu verwahren.