Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 80/2000

kundgemacht 08.08.2000 RIS↗Parlament↗
80. Bundesgesetz: Änderung des Krankenanstaltengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Krankenanstaltengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 80/2000× zu KAKuG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) 219 § 0↗RIS↗
§ 62geändert
in Kraft 08.01.1957 – 08.08.2000 · idF BGBl. Nr. 1/1957 · danach: BGBl. I Nr. 80/2000 § 62↗RIS↗
in Kraft 09.08.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 § 62↗RIS↗
§ 62. Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 3000 30 000 S oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.
§ 62geändert
in Kraft 09.08.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 § 62↗RIS↗
in Kraft 01.01.2002 – 19.04.2002 · idF BGBl. I Nr. 80/2000 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 62↗RIS↗
§ 62. Wer Amtshandlungen im Sinne des § 60 Abs. 2 zu verhindern oder zu beeinträchtigen sucht, begeht, sofern die Tat nicht nach einer anderen Vorschrift mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S 2180 Euro oder mit Arrest bis zu einem Monat zu ahnden ist. Liegen schwerwiegende Umstände vor, so kann sowohl eine Geldstrafe als auch eine Arreststrafe verhängt werden.