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BGBl. I Nr. 83/2000

kundgemacht 08.08.2000 RIS↗Parlament↗
83. Bundesgesetz: Änderung des Berufsausbildungsgesetzes, des Jugendausbildungs-Sicherungsgesetzes, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen
Bundesgesetz, mit dem das Berufsausbildungsgesetz, das Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz, das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Bundesgesetz über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 83/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Berufsausbildungsgesetz (BAG) 7 § 0↗RIS↗
§ 18geändertAbs 1
in Kraft 01.07.1993 – 31.08.2000 · idF BGBl. Nr. 23/1993 · danach: BGBl. I Nr. 83/2000 § 18↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 21.03.2020 · idF BGBl. I Nr. 83/2000 · danach: BGBl. I Nr. 18/2020 § 18↗RIS↗
Weiterverwendung von ausgelernten Lehrlingen
§ 18.
(1) Der Lehrberechtigte ist verpflichtet, den Lehrling, dessen Lehrverhältnis mit ihm gemäß § 14 Abs. 1 oder § 14 Abs. 2 lit. e endet, im Betrieb vier drei Monate im erlernten Beruf weiterzuverwenden.
(2) Hat der Lehrling bei dem Lehrberechtigten die für den Lehrberuf festgesetzte Lehrzeit bis zur Hälfte zurückgelegt, so trifft diesen Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgelegte Verpflichtung nur im halben Ausmaß. Darüber hinaus trifft den Lehrberechtigten diese Verpflichtung in vollem Ausmaß.
(3) Die Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft hat im Einvernehmen mit der Kammer für Arbeiter und Angestellte binnen 14 Tagen auf Antrag dem Lehrberechtigten die im Abs. 1 festgesetzte Verpflichtung zu erlassen oder die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der im Abs. 1 vorgeschriebenen Beschäftigungsdauer zu erteilen, wenn diese Verpflichtung aus wirtschaftlichen Gründen, insbesondere bei Saisongewerben, nicht erfüllt werden kann. Wird die Entscheidung nicht innerhalb dieser Frist getroffen, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde über diesen Antrag nach Anhörung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft und der Kammer für Arbeiter und Angestellte endgültig zu entscheiden. Wird dem Antrag entsprochen, darf der Lehrberechtigte vor Ablauf der bezeichneten Beschäftigungsdauer keinen neuen Lehrling aufnehmen.
(4) Bestimmungen über eine allfällige vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses bleiben unberührt.