BGBl. I Nr. 85/2000
85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 17geändertBezeichnung, Text (neu)
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.