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BGBl. I Nr. 85/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2000× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 215 § 0↗RIS↗
§ 17geändertBezeichnung, Text (neu)
in Kraft 01.05.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 85/2000 § 17↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2000 · idF BGBl. I Nr. 85/2000 § 17↗RIS↗
Mit beträchtlicher Strafe bedrohte Handlung
§ 17. Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als sechsmonatiger Freiheitsstrafe bedroht sind.
Mit beträchtlicher Strafe bedroht sind gerichtlich strafbare Handlungen, die mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind.