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BGBl. I Nr. 85/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
85. Bundesgesetz: Änderung des Sicherheitspolizeigesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Sicherheitspolizeigesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 85/2000× zu SPG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sicherheitspolizeigesetz (SPG) 215 § 0↗RIS↗
§ 28geändertÜberschrift, Text; Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.05.1993 – 30.09.2000 · idF BGBl. Nr. 566/1991 · danach: BGBl. I Nr. 85/2000 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 01.10.2000 · idF BGBl. I Nr. 85/2000 § 28↗RIS↗
… 3 unveränderte Absätze
3. Teil
Befugnisse der Sicherheitsbehörden und der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Rahmen der Sicherheitspolizei
1. Hauptstück
Allgemeines
Aufgabenerfüllung Vorrang der Sicherheit von Menschen
§ 28.
(1) Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben haben die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen vor dem Schutz anderer Güter Vorrang einzuräumen.
(2) Sie dürfen zur Erfüllung der ihnen in diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben alle rechtlich zulässigen Mittel einsetzen, die nicht in die Rechte eines Menschen eingreifen.
(3) In die Rechte eines Menschen dürfen sie bei der Erfüllung dieser Aufgaben nur dann eingreifen, wenn eine solche Befugnis in diesem Bundesgesetz vorgesehen ist und wenn entweder andere Mittel zur Erfüllung dieser Aufgaben nicht ausreichen oder wenn ihr Einsatz außer Verhältnis zum sonst gebotenen Eingriff steht.