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BGBl. I Nr. 88/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
88. Bundesgesetz: Änderung der Gewerbeordnung 1994
Bundesgesetz, mit dem die Gewerbeordnung 1994 geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 88/2000× zu GewO 1994×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) 15282 § 0↗RIS↗
§ 81bneu
in Kraft 01.09.2000 – 31.07.2002 · idF BGBl. I Nr. 88/2000 · danach: BGBl. I Nr. 65/2002 § 81b↗RIS↗

Paragraph 81 b, (1) Der Inhaber einer in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführten Betriebsanlage hat jeweils innerhalb einer Frist von zehn Jahren zu prüfen, ob sich der seine Betriebsanlage betreffende Stand der Technik (Paragraph 71 a,) wesentlich geändert hat und gegebenenfalls unverzüglich die erforderlichen wirtschaftlich verhältnismäßigen (Absatz 2, Ziffer eins,) Anpassungsmaßnahmen zu treffen. Der Betriebsanlageninhaber hat der Behörde (Paragraphen 333, 334, 335,) unverzüglich eine Darstellung der Entwicklung des Standes der Technik und eine Darstellung der getroffenen Anpassungsmaßnahmen zu übermitteln. Hat der Betriebsanlageninhaber Maßnahmen im Sinne des ersten Satzes nicht ausreichend getroffen, so hat die Behörde entsprechende Maßnahmen mit Bescheid anzuordnen. Paragraph 81 a, bleibt unberührt.

  1. Absatz 2,Die Behörde hat auch vor Ablauf der Zehnjahresfrist gemäß Absatz eins, entsprechende Maßnahmen im Sinne des Absatz eins, mit Bescheid anzuordnen, wenn:
    1. Ziffer eins
      sich wesentliche Veränderungen des Standes der Technik (Paragraph 71 a,) ergeben haben, die eine erhebliche Verminderung der Emissionen ermöglichen, ohne unverhältnismäßig hohe Kosten zu verursachen,
    2. Ziffer 2
      die Betriebssicherheit die Anwendung anderer Techniken erfordert, oder
    3. Ziffer 3
      die durch die Anlage verursachte Umweltverschmutzung (Paragraph 77 a, Absatz 2,) so stark ist, dass neue Emissionsgrenzwerte festgelegt werden müssen.
  2. Absatz 3,Würden die gemäß Absatz eins, oder 2 vorzuschreibenden Maßnahmen eine in der Anlage 3 zu diesem Bundesgesetz angeführte Betriebsanlage in ihrem Wesen verändern, so hat die Behörde Paragraph 79, Absatz 3, sinngemäß anzuwenden.