ANHANG Anhang 2
Bürgerbeteiligung Einteilung der schutzwürdigen Gebiete in folgende Kategorien:
(Soweit nicht bereits durch Anhang 1 erfaßt) ____________________________________________________________________
1. schutzwürdiges
a) Anlagen zur Behandlung von gefährlichen Abfällen oder zur mehr als 12monatigen Lagerung von mehr als 5.000 Tonnen gefährlicher Abfälle, Kategorie Gebiet Anwendungsbereich
b) Anlagen zur sonstigen Behandlung von nicht gefährlichen Abfällen oder Altölen, ausgenommen Anlagen zur Sortierung oder Aufbereitung, oder Anlagen zur Kompostierung biogener Abfälle mit einer Kapazität von mindestens 10.000 Tonnen pro Jahr, ____________________________________________________________________
im abfallrechtlichen Verfahren. A besonderes nach der RL 79/409/EWG des Rates über
2. Anlagen mit einer Brennstoffwärmeleistung von mindestens 100 MW im Verfahren nach dem Luftreinhaltegesetz für Kesselanlagen. Schutzgebiet die Erhaltung der wild lebenden
3. Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie),
a) Der Bau von Eisenbahntrassen mit einer Länge von mehr als 2 km und die Änderung von Eisenbahntrassen auf einer Länge von mehr als 2 km, wenn die Mitte des äußersten Gleises der geänderten Trasse von der Mitte des äußersten Gleises der bestehenden Trasse mehr als 100 m entfernt ist; ABl. Nr. L 103/1, zuletzt geändert
b) der Neubau von Verschub- oder Frachtenbahnhöfen; durch die Richtlinie 94/24/EG des
c) die Erweiterung bestehender Schigebiete mit Seilbahnen oder Schleppliften, wenn damit ein Flächenverbrauch durch Pistenneubau mit Geländeveränderungen von mehr als 10 Hektar verbunden ist, Rates vom 8. Juni 1994, ABl.
im eisenbahnrechtlichen Verfahren Nr. L 164/9, sowie nach der
4. Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur
a) Wasserkraftanlagen (Talsperren, Flußstaue, Ausleitungen) mit einer Engpaßleistung von mehr als 10 MW; Erhaltung der natürlichen Lebensräume
b) Abwasserreinigungsanlagen mit einer Auslegung von mehr als 100.000 Einwohnergleichwerten (EGW 100) CSB; sowie der wild lebenden Tiere und
c) Anlagen zur Erzeugung von Papier mit einer Produktionskapazität von mindestens 150.000 Tonnen pro Jahr; Pflanzen
d (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) Massentierhaltung ab folgender Größe:, ABl.
- 21.000 Legehennenplätze Nr. L 206/7, in der Liste der Gebiete
- 42.000 Junghennenplätze von gemeinschaftlicher Bedeutung nach
- 42.000 Mastgeflügelplätze Artikel 4 Abs. 2 dieser Richtlinie
- 700 Mastschweineplätze genannte Schutzgebiete; Bannwälder
- 250 Sauenplätze gemäß § 27 ForstG; bestimmte nach
bei gemischten Beständen werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert, ab einer Summe von 100% ist eine Bürgerbeteiligung durchzuführen; Bestände bis 5% der Platzzahlen bleiben unberücksichtigt, landesrechtlichen Vorschriften als
im wasserrechtlichen Verfahren. Nationalpark *1) oder durch
5. Verwaltungsakt ausgewiesene, genau
a) Anlagen zur Herstellung oder Verarbeitung von Stoffen durch chemische Umwandlung oder Chemikalienlager, mit einer Herstellungs- oder Lagerkapazität abgegrenzte Gebiete im Bereich des
- bei krebserzeugenden Stoffen der Kategorie 1 Naturschutzes oder 2 mit durch Verordnung
R 45, fruchtschädigenden Stoffen mit R 47 oder erbgutschädigenden Stoffen der Kategorie 1 oder 2 mit R 46 (§ 2 Abs. 5 Z 12, 13 oder 14 ChemG, BGBl. Nr. 326/1987) von mehr als 250 Tonnen, ausgewiesene, gleichartige
- bei krebserzeugenden oder erbgutverändernden Stoffen der Kategorie 3 mit R 40 oder sehr giftige Stoffe (§ 2 Abs. 5 Z 12, 14 oder Z 6 ChemG) von mehr als 500 Tonnen kleinräumige Schutzgebiete oder
- bei giftigen Stoffen (§ 2 Abs. 5 Z 7 ChemG) von mehr als ausgewiesene einzigartige Naturgebilde
1.250 Tonnen. ____________________________________________________________________
b) Gießereien B Alpinregion Untergrenze der Alpinregion ist die
- für Eisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr, Grenze des geschlossenen
- für Nichteisen mit einer Produktionskapazität von mehr als 50.000 Tonnen pro Jahr; Baumbewuchses, dh. der Beginn der
c) Anlagen zum Aufbringen von metallischen Schutzschichten auf Metalloberflächen mit einem Jahresverbrauch von mehr als 15.000 Tonnen an Beschichtungsstoffen; Kampfzone des Waldes (siehe § 2 ForstG
d 1975) Anlagen zur Holzfaser- und Spanplattenproduktion mit einer Produktionskapazität von mehr als 125.000 Tonnen pro Jahr;
e) Anlagen zur Herstellung von Ziegeln mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr; ____________________________________________________________________
f) Anlagen zur Herstellung von Zement, einschließlich Faserzement, mit einer Produktionskapazität von mehr als 150.000 Tonnen pro Jahr; C Wasserschutz- Wasserschutz- und Schongebiete gemäß
g) Anlagen zur Herstellung von Glas oder Glasfasern mit einer Produktionskapazität von mehr als 100.000 Tonnen pro Jahr; und Schongebiet §§ 34, 35 und 37 WRG 1959
h) Anlagen zur oberirdischen Lagerung von Erdöl, Erdölprodukten oder Erdgas mit einem geometrischen Fassungsvermögen von mindestens 100.000 m3; ____________________________________________________________________
i) Anlagen zur Herstellung von Bleiakkumulatoren mit einer Leistung von mindestens 500.000 Starterbatterien oder Industriezellen pro Jahr; D belastetes gemäß § 3 Abs. 8 festgelegte Gebiete
j Gebiet (Luft) Anlagen zum Extrahieren pflanzlicher Fette oder Öle mit einer Verarbeitungskapazität von mehr als 50.000 Tonnen ölhaltigem Saatgutes pro Jahr;
k) Anlagen zur Gewinnung von Biotreibstoffen mit einer Produktionskapazität von mehr als 10.000 Tonnen pro Jahr; ____________________________________________________________________
l *1) Anlagen zur Herstellung oder Raffination von Zucker mit einer Produktionskapazität von mindestens 60.000 Tonnen pro Jahr Gebiete, die wegen ihrer charakteristischen Geländeformen oder ihrer Tier- und Pflanzenwelt überregionale Bedeutung haben.
im gewerberechtlichen Verfahren, soweit jedoch bergrechtliche Vorschriften Anwendung finden, in dem nach diesen Vorschriften maßgeblichen Verfahren.
6. Rodungen ab einer Fläche von 10 Hektar, im forstrechtlichen Verfahren.
7. Errichtung von Beherbergungsbetrieben samt Nebeneinrichtungen mit einer Bettenanzahl von mehr als 500 Betten oder einem Flächenbedarf von mehr als 5 Hektar, außerhalb bestehender geschlossener Siedlungssysteme,
im baurechtlichen Verfahren.
9. Ständige Anlagen für Motorsportveranstaltungen, im veranstaltungsrechtlichen Verfahren.
Schlagworte
Verschubbahnhof, Herstellungskapazität, Holzfaserplattenproduktion Wasserschutzgebiet, Tierwelt