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BGBl. I Nr. 89/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2000× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 163413 § 0↗RIS↗
§ 18aneu
in Kraft 11.08.2000 – 31.12.2004 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 153/2004 § 18a↗RIS↗

Abschnittsgenehmigungen

Paragraph 18 a,

Vorhaben, die sich auf mindestens fünf Standortgemeinden erstrecken, ausgenommen die vom 3. Abschnitt erfassten Vorhaben, kann die Behörde auf Antrag des Projektwerbers/der Projektwerberin nach Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung für das Gesamtvorhaben in Abschnitten genehmigen, sofern dies wegen der räumlichen Ausdehnung des Vorhabens zweckmäßig ist. Für jede einzelne Abschnittsgenehmigung sind die Paragraphen 16, 17 und 18 sowie 19 bis 23 anzuwenden.