Absatz eins,Die Behörde hat bei der Entscheidung über einen Antrag, der sich auf ein in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genanntes Vorhaben bezieht, insbesondere die Paragraphen 12, 12 a, 13 und 105 WRG 1959 als Genehmigungsvoraussetzungen anzuwenden.
BGBl. I Nr. 89/2000
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 24kneu
Paragraph 24 k,
- Absatz 2,Im Genehmigungsbescheid sind die wasserwirtschaftliche Aspekte betreffenden Abschnitte zusammenzufassen.
- Absatz 3,Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann mit Verordnung nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden anordnen. Sofern hinsichtlich der in den Ziffern 30 bis 42 des Anhanges 1 genannten Vorhaben gemäß Paragraph 111, Absatz 5, WRG 1959 nähere Bestimmungen über den Inhalt und die Form von Bewilligungsbescheiden getroffen werden, gelten diese als Verordnung im Sinne des vorangegangenen Satzes.