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BGBl. I Nr. 89/2000

kundgemacht 10.08.2000 RIS↗Parlament↗
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 89/2000× zu UVP-G 2000×

Änderungen durch diese Kundmachung

Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) 163413 § 0↗RIS↗
§ 43geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.07.1994 – 10.08.2000 · idF BGBl. Nr. 697/1993 · danach: BGBl. I Nr. 89/2000 § 43↗RIS↗
in Kraft 11.08.2000 – 18.08.2009 · idF BGBl. I Nr. 89/2000 · danach: BGBl. I Nr. 87/2009 § 43↗RIS↗
UVP-Dokumentation
§ 43.
(1) Der/die Bundesminister/in für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft hat beim Umweltbundesamt eine UVP-Dokumentation einzurichten, in der die nach diesem Bundesgesetz und nach anderen Bundesgesetzen durchgeführten Umweltverträglichkeitsprüfungen erfaßt erfasst werden. Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann sich dafür der Umweltbundesamt GmbH bedienen. Die Dokumentation hat insbesondere die Feststellungsentscheidungen (§§ 3 Abs. 7, 24 Abs. 3), die Umweltverträglichkeitserklärung des Projektwerbers/der Projektwerberin, die wichtigsten Ergebnisse des Umweltverträglichkeitsgutachtens oder der zusammenfassenden Bewertung, die wesentlichen Inhalte und Gründe der Entscheidung(en) und die Ergebnisse der Nachkontrolle zu enthalten. Diese Unterlagen sind dem Bundesministerium Bundesminister/der Bundesministerin für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft von den zuständigen Behörden zu übermitteln.
(2) Die Daten gemäß Abs. 1 dürfen vom Bundesminister/von der Bundesministerin für Umwelt Land- und Forstwirtschaft, Jugend Umwelt und Familie Wasserwirtschaft und vom von der Umweltbundesamt GmbH ermittelt und automationsunterstützt verarbeitet werden. Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, dürfen nur übermittelt werden an
1. Dienststellen des Bundes und der Länder, soweit die Daten für den Empfänger zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder anderer bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt eine wesentliche Voraussetzung bilden,
2. die zuständigen Behörden ausländischer Staaten, sofern dies zur Abwehr einer konkreten Gefährdung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt erforderlich ist oder sofern dies zwischenstaatliche Vereinbarungen vorsehen.