BGBl. I Nr. 89/2000
89. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und der Bürgerbeteiligung
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Prüfung der Umweltverträglichkeit und die Bürgerbeteiligung geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6geändertAbs 1 Z 1 lit a, lit b, lit c, lit d, Z 2 bis Z 7; Abs 2; Abs 3 (neu)
Umweltverträglichkeitserklärung
§ 6.
(1) Die Umweltverträglichkeitserklärung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. Beschreibung des Vorhabens nach Standort, Art und Umfang, insbesondere:
a) Beschreibung der physischen Merkmale des gesamten Vorhabens einschließlich der Infrastruktur und des Raumbedarfs Bedarfs an Grund und Boden während der Errichtung des Bauens und des Betriebes sowie des Zusammenhangs mit anderen Anlagen oder Anlagenteilen;
b) Beschreibung der wichtigsten Merkmale der Produktions- oder Verarbeitungsprozesse, insbesondere hinsichtlich Art und Menge (Kapazität) der verwendeten Materialien;
c) Art, Menge und Qualität Menge der zu erwartenden Rückstände und Emissionen (Belastung des Wassers, der Luft und des Bodens, Lärm, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlung usw.), die sich aus der Verwirklichung und dem Betrieb des Vorhabens ergehen ergeben;
d) die durch das Vorhaben entstehende Immissionszunahme und die dadurch zu erwartende Gesamtimmissionssituation, sofern Daten über bestehende Immissionsbelastungen verfügbar sind oder eine Erhebung im Hinblick auf die Art oder Größe des Vorhabens oder die Bedeutung der zu erwartenden Auswirkungen zumutbar ist;
e) Energiebedarf, aufgeschlüsselt nach Energieträgern;
f) Bestanddauer des Vorhabens und Maßnahmen zur Nachsorge sowie allfällige Maßnahmen zur Beweissicherung und zur begleitenden Kontrolle.
2. Eine Übersicht über die wichtigsten anderen vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Lösungsmöglichkeiten und Angabe der wesentlichen Auswahlgründe im Hinblick auf die Umweltauswirkungen; im Fall des § 1 Abs. 1 Z 4 die vom Projektwerber/von der Projektwerberin geprüften Standort- oder Trassenvarianten;.
3. Beschreibung der möglicherweise vom Vorhaben voraussichtlich erheblich beeinträchtigten Umwelt, wozu insbesondere die Menschen, Tiere und, Pflanzen und deren Lebensräume, der Boden, das Wasser, die Luft, das Klima, Biotope und Ökosysteme, die Landschaft und die Sachgüter einschließlich der Kulturgüter sowie die Arbeitsumwelt Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern gehören.
4. Beschreibung der zu erwartenden wesentlichen negativen und positiven möglichen erheblichen Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt, einschließlich der Wechselwirkung zwischen den einzelnen Auswirkungen und der Auswirkungen auf das Raumgefüge, infolge
a) des Vorhandenseins des Vorhabens,
b) der Nutzung der natürlichen Ressourcen,
c) der Emission von Schadstoffen, der Verursachung von Belästigungen und der Art, Menge und Entsorgung von Abfällen
sowie Angaben über die zur Abschätzung der Umweltauswirkungen angewandten Methoden.
5. Beschreibung der Maßnahmen, mit denen wesentliche nachteilige Auswirkungen des Vorhabens auf die Umwelt vermieden, eingeschränkt oder, soweit möglich, ausgeglichen werden sollen, insbesondere auch Angaben über Emissionsverringerung, Rohstoff- und Energieeinsparung, Abfallvermeidung, -trennung, -verwertung, -behandlung und -entsorgung, insbesondere den Verbleib der Rückstände bzw. Reststoffe, sowie Maßnahmen zur Vermeidung oder Eindämmung von Störfällen und zum Arbeitnehmerschutz.
6. Eine allgemeinverständliche allgemein verständliche Zusammenfassung der Informationen gemäß Z 1 bis 5.
7. Darstellung und Begründung Kurze Angabe allfälliger Schwierigkeiten (insbesondere technische Lücken oder fehlende Daten) des Projektwerbers/der Projektwerberin bei der Zusammenstellung der geforderten Angaben.
(2) Der/die Bundesminister/in für Umwelt, Jugend und Familie kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen. Sind einzelne Angaben nach Abs. 1 für das Vorhaben nicht relevant oder ist deren Vorlage im Hinblick auf den Kenntnisstand und die Prüfungsmethoden dem Projektwerber/der Projektwerberin billigerweise nicht zumutbar, so kann davon abgesehen werden. Dies ist in der Umweltverträglichkeitserklärung anzuführen und zu begründen. § 5 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Der/die Bundesminister/in für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung für einzelne Arten von Vorhaben nähere Bestimmungen über die gemäß Abs. 1 vorzulegenden Angaben erlassen.
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