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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
Anl. 1/04geändertlit d, lit g, lit h (neu), lit b, Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
in Kraft 01.08.1999 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 Anl. 1/04↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 30.06.2005 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 80/2005 Anl. 1/04↗RIS↗
… 4 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis 4.17 Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
… 3 unveränderte Absätze
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
a) der Bedienstete in einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, der Asylwerber berät und betreut,
b) der Karteiführer einer Spezialkartei (geschlossene oder alphabetisch-phonetische Karteien),
c) die selbständige Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Schreibarbeiten zu besorgen hat, für die Grundkenntnisse in einer oder mehreren Fremdsprachen erforderlich sind,
d) der die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
e) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens fünf Verhandlungsstunden in einer Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
f) der Leiter eines besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens sechs vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
g) der Gerichtsvollzieher, der nicht der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet werden kann.,
h) Verwendung sowohl als Buchbinder als auch als Spezialarbeiter beim Heeresgeschichtlichen Museum.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend anspruchsvolle Abschreibarbeiten zu besorgen hat (zB in Fremdsprachen oder Formelsprachen),
b) der die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
c) der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind,
… 23 unveränderte Absätze
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung beim Kasernenkommando Arsenal des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
e) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in einer Zentralstelle,
f) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens drei Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
g) der Lagerverwalter einer Auktionshalle.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung,
b) die Kanzleikraft beim Militärkommando Wien,
c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
d) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit abgelegter Gerichtskanzleiprüfung.
Fachliche Eignung
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer” durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.
Facharbeiter
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 lit. a oder b und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
a) Ausübung einer leitenden Funktion oder
b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Heizer in Hochdruckkesselanlagen
4.10 4.11. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.
Kraftwagenlenker für Organe nach dem Bezügegesetz
4.11. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 43/1995)
Munitionsfacharbeiter
… 7 unveränderte Absätze
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
4.13. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung im erlernten Lehrberuf als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei
4.14. Bei den Facharbeitern der Schiffahrtspolizei
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Spezialarbeiter
4.15. (1) Für Spezialarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Spezialarbeiter.
(2) Die Tätigkeit als Spezialarbeiter liegt vor bei Verwendung mit Arbeiten, die mehr Kenntnisse oder handwerkliche Fähigkeiten erfordern, als von einem Facharbeiter verlangt werden kann. Zu diesen Verwendungen gehören insbesondere Verwendungen als Facharbeiter in zwei erlernten Berufen, Facharbeiter mit erfolgreich abgelegter Meister- oder Werkmeisterprüfung im erlernten Beruf, Feinmechaniker für Spezialgeräte, Glasbläser für wissenschaftliche Geräte, Handsetzer, Mustermacher für Bekleidung und Ausrüstung, Radarmechaniker, Schlosser für Werkzeug- und Vorrichtungsbau.
(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
Vorarbeiter
4.16. Für Vorarbeiter die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung im erlernten Lehrberuf als Vorarbeiter. Ein Vorarbeiter leitet andere Facharbeiter oder Arbeiter an.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.17 4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
… 8 unveränderte Absätze
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.
Definitivstellungserfordernisse:
4.18 4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.17 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.