BGBl. I Nr. 94/2000
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1/04geändertlit d, lit g, lit h (neu), lit b, Überschrift, lit a (neu), Schlussteil (neu); Abs 2 (entfallen); Abs 3 (entfallen)
… 4 unveränderte Absätze
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
Richtverwendungen
… 3 unveränderte Absätze
a) der Bedienstete in einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, der Asylwerber berät und betreut,
b) der Karteiführer einer Spezialkartei (geschlossene oder alphabetisch-phonetische Karteien),
c) die selbständige Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Schreibarbeiten zu besorgen hat, für die Grundkenntnisse in einer oder mehreren Fremdsprachen erforderlich sind,
d) der die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
e) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens fünf Verhandlungsstunden in einer Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
f) der Leiter eines besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens sechs vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
g) der Gerichtsvollzieher, der nicht der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet werden kann.,
h) Verwendung sowohl als Buchbinder als auch als Spezialarbeiter beim Heeresgeschichtlichen Museum.
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend anspruchsvolle Abschreibarbeiten zu besorgen hat (zB in Fremdsprachen oder Formelsprachen),
b) der die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
c) der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind,
… 23 unveränderte Absätze
d) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung beim Kasernenkommando Arsenal des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
e) der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in einer Zentralstelle,
f) der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens drei Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
g) der Lagerverwalter einer Auktionshalle.
a) die Schreib- oder Sekretariatskraft mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung,
b) die Kanzleikraft beim Militärkommando Wien,
c) der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
d) der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit abgelegter Gerichtskanzleiprüfung.
Fachliche Eignung
Erlernung eines Lehrberufes
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
Berufskraftfahrer
a) der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
b) die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer” durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, und
c) Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)
(3) Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.
Facharbeiter
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
a) Ausübung einer leitenden Funktion oder
b) Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Heizer in Hochdruckkesselanlagen
Munitionsfacharbeiter
… 7 unveränderte Absätze
Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei
a) der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
b) der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
c) eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
a) die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
… 8 unveränderte Absätze
aa) Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
bb) Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
cc) zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
b) eine Verwendung als
aa) Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
bb) Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
cc) ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
dd) Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.