Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2000Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 94 aus 2000,
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4
(Qualifizierter mittlerer Dienst)
Ernennungserfordernisse:
Allgemeine Bestimmungen
Gemeinsame Erfordernisse
4.1. Eine in den Z 4.2 bis 4.4 angeführte oder gemäß § 137 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Z 4.5 bis Z 4.15 vorgeschriebenen Erfordernisse. 4.1. Eine in den Ziffer 4 Punkt 2 bis 4 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 4 Punkt 5 bis Ziffer 4 Punkt 15, vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen
4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
der Bedienstete in einer Flüchtlingsbetreuungsstelle, der Asylwerber berät und betreut,
der Karteiführer einer Spezialkartei (geschlossene oder alphabetisch-phonetische Karteien),
die selbständige Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend Schreibarbeiten zu besorgen hat, für die Grundkenntnisse in einer oder mehreren Fremdsprachen erforderlich sind,
die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens fünf Verhandlungsstunden in einer Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
der Leiter eines besonderen Schreibdienstes eines Gerichtes oder einer Staatsanwaltschaft, dem mindestens sechs vollbeschäftigte Schreibkräfte zugeteilt sind,
der Gerichtsvollzieher, der nicht der Verwendungsgruppe A 3 zugeordnet werden kann,
Verwendung sowohl als Buchbinder als auch als Spezialarbeiter beim Heeresgeschichtlichen Museum.
4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
die Schreib- oder Sekretariatskraft, die überwiegend anspruchsvolle Abschreibarbeiten zu besorgen hat (zB in Fremdsprachen oder Formelsprachen),
die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,
der leitende Schulwart, dem mindestens drei Bedienstete des Schulwartehilfsdienstes unterstellt sind,
der Bedienstete der Fernsprechvermittlung beim Kasernenkommando Arsenal des Bundesministeriums für Landesverteidigung,
der Bedienstete der Fernsprechvermittlung in einer Zentralstelle,
der Verhandlungsschriftführer in Strafsachen mit einer mindestens vierjährigen Verwendung als solcher mit mindestens drei Verhandlungsstunden in der Woche innerhalb einer ununterbrochenen Dienstzeit von acht Jahren,
der Lagerverwalter einer Auktionshalle.
4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:
die Schreib- oder Sekretariatskraft mit abgeschlossener einschlägiger Berufsausbildung,
die Kanzleikraft beim Militärkommando Wien,
der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluß nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,
der Mundant bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft mit abgelegter Gerichtskanzleiprüfung.
Fachliche Eignung
4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.
Erlernung eines Lehrberufes
4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Z 3.13 anzuwenden. 4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.
Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen
Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst
4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.
Berufskraftfahrer
4.8. (1) Für Berufskraftfahrer
der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer” durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Art. III § 10 der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, BGBl. Nr. 396/1987, unddie Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer” durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,, und Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,) (3)Absatz 3,Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Abs. 1 lit. b durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker” oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker” erlernt hat.
Facharbeiter
4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Z 3.13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf. 4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.
Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter
4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und
Ausübung einer leitenden Funktion oder
Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.
Heizer in Hochdruckkesselanlagen
4.11. Für Heizer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes, die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung und die entsprechende Verwendung.
Munitionsfacharbeiter
4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Z 3.13 lit. c angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter. 4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 13, Litera c, angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.
Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen
4.13. Für Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen die Erlernung eines Lehrberufes, Verwendung im erlernten Lehrberuf als verantwortlicher Schichtführer in Hochdruckkesselanlagen und die erfolgreiche Ablegung der Dampfkesselwärterprüfung.
Facharbeiter bei der Schiffahrtspolizei
4.14. Bei den Facharbeitern der Schiffahrtspolizei
der Besitz eines Schiffsführerpatentes A,
der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst und
eine zweijährige Verwendung bei der Schiffahrtspolizei oder in einem gleichartigen Schiffahrtsdienst, die zumindest dem mittleren Dienst entspricht.
Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung
4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Z 4.5 4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5
die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
eine Verwendung als
Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller Art.Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller "Art".
Definitivstellungserfordernisse:
4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Z 4.8 bis 4.15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4. 4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4 Punkt 15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.
Anmerkung
Zu Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 1 Z 34: das zu ersetzende Zitat
lautet statt "Z 4.17" richtig "4.17".