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Anl. 1/04 BDG 1979

Fassungen
01.01.2014 bis 31.12.2014 — BGBl. I Nr. 210/2013
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1/04 heute30.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 205/2022
Anl. 1/0424.12.202029.12.2022 § → § BGBl. I Nr. 153/2020
Anl. 1/0415.08.201823.12.2020 § → § BGBl. I Nr. 60/2018
Anl. 1/0401.01.201514.08.2018 § → § BGBl. I Nr. 65/2015
Anl. 1/0401.01.201431.12.2014 § → § BGBl. I Nr. 210/2013
Anl. 1/0429.12.201231.12.2013 § → § BGBl. I Nr. 120/2012
Anl. 1/0401.01.201228.12.2012 § → § BGBl. I Nr. 140/2011
Anl. 1/0401.07.200531.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 80/2005
Anl. 1/0401.09.200030.06.2005 § → § BGBl. I Nr. 94/2000
Anl. 1/0401.08.199931.08.2000 § → § BGBl. I Nr. 127/1999
Anl. 1/0415.02.199731.07.1999 § → § BGBl. I Nr. 61/1997
Anl. 1/0401.08.199614.02.1997 § → § BGBl. Nr. 375/1996
Anl. 1/0401.01.199531.07.1996 § → § BGBl. Nr. 522/1995
Anl. 1/0401.01.198631.12.1994 § → § BGBl. Nr. 574/1985
Anl. 1/0401.08.198531.12.1985 § → § BGBl. Nr. 268/1985
Anl. 1/0401.01.198031.07.1985 BGBl. Nr. 333/1979 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins /, 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2014BGBl. I Nr. 210/2013

Außerkrafttretensdatum

31.12.2014danach: BGBl. I Nr. 65/2015

Abkürzung

BDG 1979

Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Text

4. VERWENDUNGSGRUPPE A 4

(Qualifizierter mittlerer Dienst)

Ernennungserfordernisse:

Allgemeine Bestimmungen

Gemeinsame Erfordernisse

4.1. Eine in den Ziffer 4 Punkt 2 bis 4 Punkt 4 Punkt 4 angeführte oder gemäß Paragraph 137, der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den Ziffer 4 Punkt 5 bis Ziffer 4 Punkt 15, vorgeschriebenen Erfordernisse.

Richtverwendungen

4.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:

4.2.1. im Bundesministerium für Inneres die Schreibkraft mit Einvernahmen von Asylwerbern und mit Fremdsprachenkenntnissen bei der Erstaufnahmestelle OST beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl,

4.2.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport der Facharbeiter in besonders qualifizierter Verwendung in der GKGF-Werkstätte – Turm der Systemwerkstättenabteilung GKGF beim Heereslogistikzentrum Wien,

4.2.3. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Ausbilderin und Militärhundeführerin oder der Ausbilder und Militärhundeführer in einer Lehrgruppe beim Militärhundezentrum.

4.2.4. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem mehr als vier angelernte Arbeiter oder mehr als zwei Facharbeiter zugeteilt sind.

4.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:

4.3.1. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Indexführer im Stadtschulrat für Wien,

4.3.2. im Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der leitende Schulwart, dem auf Grund der Betreuung der Schulliegenschaften und des Umfangs der Reinigungsleistung zumindest drei vollbeschäftigte Bedienstete oder eine entsprechende Zahl an teilbeschäftigten Bediensteten des Schulwarthilfspersonals unterstellt sind,

4.3.3. im Bundesministerium für Inneres der Sachbearbeiter mit besonderen Aufgaben im Referat e der Abteilung I/1 in der Zentralstelle,

4.3.4. im Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft der Laborant in der Abteilung „Analytik“ im Bundesamt für Weinbau,

4.3.5. die Leitungsfunktion als Vorarbeiter, dem höchstens vier angelernte Arbeiter oder höchstens zwei Facharbeiter zugeteilt sind,

4.3.6. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Sportstättenverwalterin oder der Sportstättenverwalter der Betriebsgruppe Wartung bei der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg.

4.4. Verwendungen der Grundlaufbahn sind zB:

4.4.1. der Facharbeiter mit einschlägiger oder verwandter Lehrausbildung, der auf einem Arbeitsplatz eingesetzt ist, für den ein Lehrabschluss nach dem Berufsausbildungsgesetz erforderlich ist,

4.4.2. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Tankanlagenverwalterin und Kraftfahrerin oder der Tankanlagenverwalter und Kraftfahrer in der Kasernenbetriebsgruppe der Betriebsstaffel Schwarzenbergkaserne der Stabskompanie und Dienstbetrieb Militärkommando Salzburg,

4.4.3. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 210 aus 2013,)

4.4.4. im Bundesministerium für Landesverteidigung und Sport die Kraftfahrerin oder der Kraftfahrer mit der Lenkerberechtigung der Gruppe D und/oder die Berufskraftfahrerin oder der Berufskraftfahrer im Sinne der Ziffer 4 Punkt 8,

Fachliche Eignung

4.5. Die für den Dienst in dieser Verwendungsgruppe erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten beziehungsweise Fertigkeiten.

Erlernung eines Lehrberufes

4.6. Auf den für einzelne Verwendungen geforderten Nachweis der Erlernung eines Lehrberufes ist, soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, Ziffer 3 Punkt 13, anzuwenden.

Besondere Bestimmungen für einzelne Verwendungen

Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst

4.7. Im Bau- und Gebäudeaufsichtsdienst die Erlernung eines einschlägigen Lehrberufes.

Berufskraftfahrer

4.8. (1) Für Berufskraftfahrer

  1. Litera a
    der Erwerb des Führerscheins der Gruppe C,
  2. Litera b
    die Erlernung des Lehrberufes „Berufskraftfahrer“ durch die Ablegung der Lehrabschlußprüfung für Berufskraftfahrer oder durch die Zusatzprüfung gemäß Artikel römisch drei, Paragraph 10, der Verordnung über den Ausbildungsversuch für den Lehrberuf Berufskraftfahrer, Bundesgesetzblatt Nr. 396 aus 1987,, und
  3. Litera c
    Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg oder für Spezialfahrzeuge (Schaufellader, Bagger, Arbeitsraupe, motorisierter Schneepflug, Schneefräse, Straßenwalze usw.) samt der hiefür erforderlichen Berechtigung.
  1. Absatz 2,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 127 aus 1999,)
  2. Absatz 3,Bei Berufskraftfahrern, die vor dem 1. Jänner 1993 das 50. Lebensjahr vollendet haben, werden die Erfordernisse des Absatz eins, Litera b, durch eine bei einer inländischen Gebietskörperschaft zurückgelegte fünfzehnjährige Verwendung als Berufskraftfahrer für Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg ersetzt, wenn diese Verwendung nach wie vor gegeben ist. Die geforderte Dauer der Verwendung verkürzt sich auf zwölf Jahre, wenn der Beamte den Lehrberuf „Kraftfahrzeugmechaniker“ oder den Lehrberuf „Landmaschinenmechaniker“ erlernt hat.

Facharbeiter

4.9. Für Facharbeiter die Erlernung eines Lehrberufes gemäß Ziffer 3 Punkt 13 und Verwendung im erlernten Lehrberuf.

Leitender oder besonders qualifizierter Facharbeiter

4.10. Die Verwendung im erlernten Lehrberuf als Facharbeiter und

  1. Litera a
    Ausübung einer leitenden Funktion oder
  2. Litera b
    Ausübung einer besonders qualifizierten Funktion
auf einem der Verwendungsgruppe A 4 zugeordneten Arbeitsplatz im erlernten Lehrberuf.

4.11. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Munitionsfacharbeiter

4.12. Für Munitionsfacharbeiter, deren Tätigkeit vom Berufsausbildungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, nicht erfaßt ist, die Absolvierung eines mindestens siebenmonatigen Ausbildungslehrganges im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport gemeinsam mit der Erfüllung der in Ziffer 3 Punkt 13, Litera c, angeführten Erfordernisse sowie Verwendung als Munitionsfacharbeiter.

4.13. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)

Facharbeiter bei der Schifffahrtsaufsicht

4.14. Bei den Facharbeitern der Schifffahrtsaufsicht

  1. Litera a
    der Besitz eines Schiffsführerpatentes A und
  2. Litera b
    der Besitz eines eingeschränkten Funktelephonisten-Zeugnisses für den Binnenschiffsfunkdienst.
  3. Litera c
    Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2012,)

Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung

4.15. Für Spezialarbeiter in der Wasserbauverwaltung tritt an die Stelle der Erfordernisse der Ziffer 4 Punkt 5

  1. Litera a
    die Erlernung eines Lehrberufes und Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Alleinmaschinist auf Motorschiffen von 60 bis 200 PS Maschinenleistung auf dem gesamten Einsatzgebiet der Wasserbauverwaltung (österreichische Strecke der Donau und der March) und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
    2. Sub-Litera, b, b
      Baggerführer, Kranführer oder Förderbandführer auf schwimmenden Großgeräten,
    3. Sub-Litera, c, c
      zweiter Maschinist auf schwimmenden Großgeräten und die erfolgreiche Ablegung der Prüfung für Schiffsmotorenwärter,
  2. Litera b
    eine Verwendung als
    1. Sub-Litera, a, a
      Schiffsführer von Motorschiffen, die erfolgreiche Ablegung der Schiffsführerprüfung für Motorschiffe mit einer Länge bis zu 30 m über alles und der Besitz eines gültigen Schiffsführerpatentes für die Strecke der betreffenden Bereichsleitung der Wasserstraßendirektion,
    2. Sub-Litera, b, b
      Schiffssteuermann auf Motorschiffen und der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung, die die Erlernung des Matrosenberufes nachweist,
    3. Sub-Litera, c, c
      ständiger Stellvertreter des Leiters eines Steinbruches (Steinbruchmeister) und die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung,
    4. Sub-Litera, d, d
      Volltaucher mit regelmäßiger Verwendung als Taucher, die erfolgreiche Ablegung der Sprengberechtigungsprüfung und die Fähigkeit zur Ausführung von Unterwasserspreng- und -schneidearbeiten aller "Art".

Definitivstellungserfordernisse:

4.16. Für alle Verwendungen (ausgenommen die unter Ziffer 4 Punkt 8 bis 4 Punkt 15 angeführten Verwendungen) der erfolgreiche Abschluß der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A 4.

Anmerkung

Zu Novelle BGBl. I Nr. 94/2000, Art. 1 Z 34: das zu ersetzende Zitat lautet statt "Z 4.17" richtig "4.17".

Im RIS seit

16.01.2014

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2015

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159625