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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Gehaltsgesetz 1956 (GehG) 669 § 0↗RIS↗
§ 91geändert
in Kraft 01.01.2000 – 31.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 6/2000 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 91↗RIS↗
in Kraft 01.09.2000 – 31.12.2001 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 142/2000 § 91↗RIS↗
… 20 unveränderte Absätze
UNTERABSCHNITT C
Gemeinsame Bestimmungen
Funktionszulage
§ 91. (1) Militärpersonen gebührt eine ruhegenußfähige
Funktionszulage, wenn sie dauernd mit einem Arbeitsplatz betraut
sind, der nach § 147 BDG 1979 einer der nachstehend angeführten
Funktionsgruppen zugeordnet ist. Die Funktionszulage beträgt
____________________________________________________________________
in der Funktionsstufe
in der    in der    ____________________________________________
Verwendungs- Funktions-    1        2          3          4
gruppe    gruppe    ____________________________________________
Schilling
____________________________________________________________________
1          570    1 711      3 195      3 651
M BO 1            2        2 852    4 563    10 269    17 114
und              3        3 082    5 646    12 369    20 470
M ZO 1            4        3 285    7 188    13 459    21 589
5        7 552    13 267    23 687    32 271
6        9 100    15 332    25 959    34 335
____________________________________________________________________
1a 570 1 684 799 912 1 028
1b        684      799        912      1 028
2          799    1 028      1 255      1 711
… 31 unveränderte Absätze
M BO 2            3        1 940    2 738      3 993      7 987
und              4        2 509    3 424      5 477    10 838
M ZO 2            5        2 738    3 651      5 933    11 637
6        3 424    4 563      7 987    13 463
7        3 993    5 134      8 556    14 832
8        8 047    10 731    16 096    22 535
9        8 584    11 804    17 704    26 826
____________________________________________________________________
1          342      457        570        684
2          570      742        912      1 142
M BUO 1          3          912    1 369      2 282      3 993
und              4        1 255    1 711      2 852      4 563
M ZUO 1          5        1 711    2 282      3 424      5 134
6        2 282    2 852      3 993      5 705
7        2 852    3 424      4 791      6 275
____________________________________________________________________
M BUO 2          1          342      457        570        684
und              2          912    1 369      1 813      2 687
M ZUO 2
(2) Es gebühren:
1. die Funktionsstufe 1 in den Gehaltsstufen 1 bis 9,
2. die Funktionsstufe 2 in den Gehaltsstufen 10 bis 15,
3. die Funktionsstufe 3 in den Gehaltsstufen 16 bis 19 (6. Jahr),
4. die Funktionsstufe 4 ab der Gehaltsstufe 19 (7. Jahr).
(3) In den Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 und in den Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 ist für das Erreichen der Funktionsstufe 4 überdies eine vierjährige Dienstzeit auf einem Arbeitsplatz oder auf Arbeitsplätzen der betreffenden Funktionsgruppe erforderlich. In den vierjährigen Zeitraum sind auch Zeiten einzurechnen, in denen die Militärperson
1. einer höheren Funktionsgruppe angehört hat oder
2. außerhalb des Militärischen Dienstes bei einer inländischen Gebietskörperschaft eine Funktion ausgeübt hat, die in einer der angeführten Funktionsgruppen zugeordnet oder diesen Funktionen gleichwertig ist.
(3a) Erfüllt eine Militärperson mit Anspruch auf eine Funktionszulage der Funktionsstufe 3
1. der Funktionsgruppe 6 der Verwendungsgruppe M BO 1 oder M ZO 1 oder 2. der Funktionsgruppe 9 der Verwendungsgruppe M BO 2 oder M ZO 2 außerdem alle zeitlichen Voraussetzungen für den Anfall der Funktionszulage der Funktionsstufe 4 der nächstniedrigeren Funktionsgruppe der betreffenden Verwendungsgruppe, so gebührt ihm anstelle seiner Funktionszulage die betraglich höhere Funktionszulage der Funktionsstufe 4 dieser niedrigeren Funktionsgruppe.
(4) Durch die für die Funktionsgruppen 5 und 6 der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M ZO 1 und die Funktionsgruppen 8 und 9 der Verwendungsgruppen M BO 2 oder M ZO 2 vorgesehene Funktionszulage gelten alle Mehrleistungen der Militärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 30,89% dieser Funktionszulage gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5) Ist eine Militärperson einer niedrigeren Verwendungsgruppe dauernd mit der Ausübung einer Funktion einer höheren Verwendungsgruppe betraut, gebührt ihr die für diese Funktion in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehene Funktionszulage anstelle der in ihrer Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage. Ist jedoch letztere höher, so gebührt sie anstelle der in der höheren Verwendungsgruppe vorgesehenen Funktionszulage.