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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
§ 140geändertAbs 3
in Kraft 01.01.1998 – 11.08.2000 · idF BGBl. I Nr. 123/1998 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 140↗RIS↗
in Kraft 12.08.2000 – 09.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 140↗RIS↗
… 33 unveränderte Absätze
Amtstitel und Verwendungsbezeichnungen
§ 140.
(1) Für den Allgemeinen Verwaltungsdienst ist, soweit im folgenden nicht anderes bestimmt wird, die Verwendungsbezeichnung „Beamter” vorgesehen. Diese Verwendungsbezeichnung kann mit einem Kurzhinweis auf die Art der Aufgabenstellung („für ...”) geführt werden.
(2) An die Stelle dieser Verwendungsbezeichnung treten folgende Amtstitel:
1. in der Verwendungsgruppe A 1
a) ab der Gehaltsstufe 11 ............................. Oberrat,
b) abweichend von lit. a in den Funktionsgruppen 2 bis 4 ab der
Gehaltsstufe 14, in den Funktionsgruppen 5 und 6 ab der
Gehaltsstufe 13 und in den Funktionsgruppen 7 bis 9
an Zentralstellen ........................... Ministerialrat,
in der Parlamentsdirektion abweichend
hievon ....................................... Parlamentsrat,
an sonstigen Dienststellen .......................... Hofrat,
2. in der Verwendungsgruppe A 2 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 .............................................. Amtsrat,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Amtsdirektor,
3. in der Verwendungsgruppe A 3 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn und in den Funktionsgruppen 1
und 2 ........................................ Fachinspektor,
b) in den Funktionsgruppen 3 bis 8 Fachoberinspektor,
4. in der Verwendungsgruppe A 4 ab der Gehaltsstufe 10:
a) in der Grundlaufbahn ............................ Kontrollor,
b) in den Funktionsgruppen 1 und 2 Oberkontrollor,
5. in der Verwendungsgruppe A 5 ab der
Gehaltsstufe 10: ............................ Oberamtsassistent,
6. in den Verwendungsgruppen A 6 und A 7 ab der
Gehaltsstufe 10: ................................. Oberamtswart.
(3) Abweichend von den Abs. 1 und 2 sind für Beamte des Allgemeinen
Verwaltungsdienstes folgende Verwendungsbezeichnungen vorgesehen:
für den Leiter der            Kabinettsdirektor
Präsidentschaftskanzlei
für den Sonderberater        Botschafter
des Bundespräsidenten
in internationalen
Angelegenheiten, den
Leiter des Internationalen
Dienstes der
Parlamentsdirektion,
den außenpolitischen
… 121 unveränderte Absätze
Berater des Bundeskanzlers
und den außenpolitischen
Berater des Vizekanzlers
(abweichend vom allenfalls
anwendbaren Abs. 4)
für den Stellvertreter des    Kabinettsvizedirektor
Kabinettsdirektors
für den Leiter der            Parlamentsdirektor
Parlamentsdirektion
für seine Stellvertreter      Parlamentsvizedirektor
für den Leiter eines          Dienstleiter
Dienstes in der
Parlamentsdirektion
für den leitenden Beamten    Generalsekretär
im Verfassungsgerichtshof
für den Leiter einer          Sektionschef
Sektion in einer
Zentralstelle, wenn für
ihn in diesem Abs. keine
andere Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer          Gruppenleiter
Gruppe in einer
Zentralstelle, wenn für ihn
in diesem Abs. keine andere
Verwendungsbezeichnung
vorgesehen ist
für den Leiter einer          Abteilungsleiter
Abteilung in einer
Zentralstelle
für den Leiter eines          Referatsleiter
Referats in einer
Zentralstelle
für den Leiter des            Präsident d. (unter Hinzufügung der
Bundesamtes für Eich-        Bezeichnung der Behörde)
und Vermessungswesen,
des Bundesdenkmalamtes
einer Finanzlandesdirektion,
der Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Stellvertreter des    Vizepräsident d. (unter Hinzufügung
Leiters des Bundesamtes      der Bezeichnung der
für Eich- und                Behörde)
Vermessungswesen, einer
Finanzlandesdirektion, der
Finanzprokuratur, des
Patentamtes oder des
Österreichischen
Statistischen Zentralamtes
für den Leiter der            Generaldirektor d.
Österreichischen              (unter Hinzufügung der
Nationalbibliothek, des      Bezeichnung der
Österreichischen              Dienststelle)
Staatsarchivs oder der
Österreichischen
Staatsdruckerei
für den Stellvertreter des    Generaldirektor-Stellvertreter
Leiters der Österreichischen  der Österreichischen
Nationalbibliothek            Nationalbibliothek
für den Leiter der            Generaldirektor für die
Generaldirektion für die      öffentliche Sicherheit
öffentliche Sicherheit
für den Leiter der            Polizeipräsident
Bundespolizeidirektion
Wien
für seinen Stellvertreter    Polizeivizepräsident
für den Leiter einer          Sicherheitsdirektor
Sicherheitsdirektion
für den Leiter des            Gendarmeriegeneral
Gendarmeriezentralkommandos
für den Leiter einer          Polizeidirektor
Bundespolizeibehörde
außerhalb Wiens
für den Leiter eines          Stadthauptmann
Bezirkspolizeikommissariates
in Wien
für den Beamten des            Kommissär
Höheren Dienstes bei einer    Rat
Sicherheitsdirektion oder
einer Bundespolizeibehörde
bei Dienstleistung in Uniform
bis zur Gehaltsstufe 6 in den
Gehaltsstufen 7 bis 10
für den Leiter des inneren    Landesschulratsdirektor
Dienstes des Amtes des        (Stadtschulratsdirektor)
Landesschulrates
(Stadtschulrates für Wien)
für den Leiter der            Baudirektor d. (unter
Wasserstraßendirektion,      Hinzufügung der
der Bundesbaudirektion Wien  Bezeichnung der
oder einer                    Behörde)
Bundesgebäudeverwaltung
für den Leiter einer          Berghauptmann
Berghauptmannschaft
für den Leiter einer          Direktor d. (unter Hinzufügung der
Bibliothek (ausgenommen einer Bezeichnung der geleiteten
Universitätsbibliothek),      Organisationseinheit)
eines Archivs, einer Anstalt,
eines Museums, eines
Kulturinstitutes oder einer
größeren oder selbständigen
Sammlung
für den Leiter des            Chefarzt d. (unter Hinzufügung der
ärztlichen Dienstes bei      Bezeichnung der Dienststelle oder
Dienststellen des Bundes      des Wortes „Bundesgendarmerie”)
oder bei der
Bundesgendarmerie
für den Leiter des gesamten  Parlamentskanzleidirektor
Kanzleidienstes in der
Parlamentsdirektion
für den Leiter des gesamten  Ministerialkanzleidirektor
Kanzleidienstes in einer
anderen Zentralstelle
für den Bereiter der          Bereiter der Spanischen Reitschule
Spanischen Reitschule
für den Bereiter der          Oberbereiter der Spanischen
Spanischen Reitschule        Reitschule
in leitender Stellung
(4) Beamte, die bei den österreichischen Vertretungsbehörden im Ausland oder im höheren auswärtigen Dienst im Inland Dienst versehen, haben für die Dauer dieser Verwendung die ihrer Verwendung entsprechende Verwendungsbezeichnung zu führen. Diese Verwendungsbezeichnungen sind vom Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die internationale Übung und die dienstrechtliche Stellung des Beamten durch Verordnung zu bestimmen.