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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) 711 § 0↗RIS↗
§ 194geändertAbs 1; Abs 4
in Kraft 01.10.1999 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 127/1999 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 194↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 31.08.2002 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 119/2002 § 194↗RIS↗
… 25 unveränderte Absätze
Lehrverpflichtung
§ 194.
(1) Ist ein Lehrer an einer Universität oder an einer Universität der Künste ausschließlich für die im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten bestellt, so ist er in den einzelnen Gruppen von Fächern zur Abhaltung von Unterricht in der nachstehend angeführten Anzahl von Semesterstunden (§ 7 Abs. 3 UniStG) verpflichtet:
Semester-
stunden
1. an den Universitäten
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern und in
Sprachfächern, die nicht Diplomprüfungsfächer
sind ................................................  17
c) Unterricht aus praktischen Fächern ..................  19
2. an den Universitäten der Künste
a) Unterricht aus wissenschaftlichen Fächern ...........  13
b) Unterricht aus künstlerischen Fächern oder aus einem
Zentralen Künstlerischen Fach (ausgenommen lit. f)
und Unterricht aus Fremdsprachen ...................    17
c) Unterricht aus praktischen Fächern und als
Solokorrepetitor ....................................  19
d) Korrepetition in Klassen künstlerischer
Ausbildung ..........................................  21
e) Künstlerisch-technische Unterweisung als Leiter
einer Zentralwerkstätte .............................  26
f) Unterricht in einem Zentralen Künstlerischen Fach
oder im gleichzuhaltenden künstlerischen Fach der
Lehramtsstudien, jeweils im Rahmen des
künstlerischen Gesamtkonzepts eines
Universitätslehrers mit der Lehrbefugnis für das
gesamte Fach („künstlerische Assistenz'' Assistenz”) .......... 19
(2) Das Ausmaß dieser Lehrverpflichtung ist unter Verwendung von
… 12 unveränderte Absätze
Werteinheiten auf eine Lehrverpflichtung von 20 Semesterstunden
umzurechnen. Hiebei entspricht
1. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
13 Semesterstunden .....................    1,538 Werteinheiten
2. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
17 Semesterstunden .....................    1,176 Werteinheiten
3. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
19 Semesterstunden .....................    1,053 Werteinheiten
4. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
21 Semesterstunden .....................    0,952 Werteinheiten
5. 1 Semesterstunde der Lehrverpflichtung von
26 Semesterstunden .....................    0,769 Werteinheiten.
(3) Ergeben sich bei der Ermittlung des Ausmaßes der Lehrverpflichtung zuletzt nicht volle Werteinheiten, so sind Bruchteile ab der vierten Dezimalstelle zu vernachlässigen.
(4) Hat der Lehrer außerhalb der im § 192 Abs. 1 angeführten Tätigkeiten regelmäßig weitere dienstliche Aufgaben zu erfüllen (§ 192 Abs. 2), so ist diese Tätigkeit unter Bedachtnahme auf die daraus erwachsende zeitliche Belastung des Lehrers vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Verkehr Kultur im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen öffentliche Leistung und Sport durch Verordnung oder im Einzelfall in entsprechendem Ausmaß in die Lehrverpflichtung einzurechnen. Hiebei ist vom zeitlichen Ausmaß dieser weiteren dienstlichen Aufgaben und ihrem Anteil an der für Verwaltungstätigkeiten maßgebenden Wochendienstzeit auszugehen.
(5) § 213 gilt sinngemäß mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Schuljahres das Studienjahr tritt.