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BGBl. I Nr. 94/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
94. Bundesgesetz: Dienstrechts-Novelle 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Personalvertretungsgesetz, das Karenzurlaubsgeldgesetz, das Überbrückungshilfengesetz, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Bundesbediensteten-Schutzgesetz, das Dienstrechtsverfahrensgesetz 1984, das Richterdienstgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Landesvertragslehrergesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrergesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, das Verwaltungsakademiegesetz, das Auslandszulagengesetz, das Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte sowie das Poststrukturgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 94/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GlBG) 4 § 0↗RIS↗
§ 21geändertAbs 1; Abs 2 Z 1, Z 3; Abs 4 bis Abs 6
in Kraft 01.01.2000 – 31.03.2000 · idF BGBl. I Nr. 132/1999 · danach: BGBl. I Nr. 94/2000 § 21↗RIS↗
in Kraft 01.04.2000 – 30.06.2004 · idF BGBl. I Nr. 94/2000 · danach: BGBl. I Nr. 65/2004 § 21↗RIS↗
2. Abschnitt
Gleichbehandlungskommission
Einrichtung und Mitgliedschaft
§ 21.
(1) Beim Bundeskanzleramt Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen ist die Gleichbehandlungskommission des Bundes (in der Folge „Kommission'' „Kommission” genannt) zu errichten.
(2) Der Kommission gehören als Mitglieder an:
1. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundeskanzleramtes Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen, die oder der über eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Vollziehung des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes verfügt,
2. eine Person, die eine mindestens dreijährige Erfahrung im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts oder des Dienstrechts des Bundes erworben hat,
3. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen öffentliche Leistung und Sport, die oder der über eine mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit in einer Dienstrechtsabteilung des Bundes verfügt,
4. eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen,
… 4 unveränderte Absätze
5. zwei Vertreterinnen oder Vertreter der
a) Gewerkschaft Öffentlicher Dienst oder
b) in Angelegenheiten von Post- und Fernmeldebediensteten der Gewerkschaft der Post- und Fernmeldebediensteten.
Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) nach Z 1 bis 3 müssen den Abschluß der rechtswissenschaftlichen Studien aufweisen.
(3) Für jedes der in Abs. 2 Z 1 bis 5 genannten Mitglieder ist mindestens ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Die in Abs. 2 Z 1 bis 3 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) werden von der Bundeskanzlerin Bundesministerin oder vom Bundeskanzler Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, die weiteren Mitglieder (Ersatzmitglieder) von den in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen für eine Funktionsdauer von fünf Jahren bestellt. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts (Zentralstellen) ist das Einvernehmen mit der Leiterin oder dem Leiter der betreffenden Zentralstelle herzustellen.
(5) Die Bundeskanzlerin Bundesministerin oder der Bundeskanzler Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen hat je ein Mitglied der Kommission
1. zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden und
2. zu deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter zu bestellen.
(6) Üben die in Abs. 2 Z 4 und 5 genannten Institutionen ihr Bestellungsrecht nicht binnen vier Wochen nach Aufforderung aus, so hat die Bundeskanzlerin Bundesministerin oder der Bundeskanzler Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen die erforderlichen Mitglieder (Ersatzmitglieder) selbst zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig.
(7) Im Bedarfsfall ist die Kommission durch Neubestellung von Mitgliedern für den Rest der Funktionsdauer zu ergänzen.