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BGBl. I Nr. 95/2000

kundgemacht 11.08.2000 RIS↗Parlament↗
95. Bundesgesetz: Pensionsreformgesetz 2000
Bundesgesetz, mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Pensionsgesetz 1965, das Nebengebührenzulagengesetz, das Richterdienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984, das Land- und forstwirtschaftliche Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1985, das Bundestheater-Pensionsgesetz, das Teilpensionsgesetz, das Verfassungsgerichtshofgesetz, das Bundesgesetz über dienstrechtliche Sonderregelungen für ausgegliederten Einrichtungen zur Dienstleistung zugewiesene Beamte, das Poststrukturgesetz und das Bundesbahngesetz 1992 geändert werden sowie das Bundesbahn-Pensionsgesetz geschaffen wird (Pensionsreformgesetz 2000)
Kundmachung BGBl. I Nr. 95/2000× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Pensionsgesetz 1965 (PG 1965) 223 § 0↗RIS↗
§ 57geändert nie in Kraft getretenAbs 2
in Kraft 01.01.1999 – 30.09.2000 · idF BGBl. I Nr. 5/1999 · danach: BGBl. I Nr. 86/2001 § 57↗RIS↗
nie in Kraft getreten (vorgesehen ab 01.10.2000) · idF BGBl. I Nr. 95/2000 · an diesem Tag: BGBl. I Nr. 86/2001 § 57↗RIS↗
Anrechnung im Ruhestand verbrachter Zeiten
§ 57.
(1) Wird ein Beamter, der sich im Ruhestand befindet, nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wieder in den Dienststand aufgenommen, so ist die im Ruhestand verbrachte Zeit auf Antrag als ruhegenußfähige Dienstzeit anzurechnen. Dies gilt nicht, wenn der Beamte durch Disziplinarerkenntnis oder wegen einer auf “nicht entsprechend” lautenden Gesamtbeurteilung in den Ruhestand versetzt worden ist.
(2) Soweit der Bund für die angerechnete Zeit keinen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhält, hat der Beamte einen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Die Bestimmungen des § 56 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, daß der Hundertsatz 11,75 12,55 beträgt und die Bemessungsgrundlage das Gehalt bildet, das dem Beamten für den ersten vollen Monat seiner Dienstleistung nach der Wiederaufnahme in den Dienststand gebührt hat, einschließlich der ruhegenußfähigen Zulagen, der Zulagen, die Anspruch auf Zulagen zum Ruhegenuß begründen, und allfälliger Teuerungszulagen.
(3) Die Wiederaufnahme eines Beamten in den Dienststand ist nur zulässig, wenn es wahrscheinlich ist, daß der Beamte noch durch mindestens fünf Jahre seinen Dienstposten ordnungsgemäß versehen kann.
… 5 unveränderte Absätze
(4) Der Ruhegenuß eines gemäß § 83 Abs. 1 Z 3 des Richterdienstgesetzes in den zeitlichen Ruhestand versetzten Richters und allfällige Versorgungsbezüge nach einem solchen Richter sind so zu bemessen, als ob die Zeit der Mitgliedschaft im unabhängigen Verwaltungssenat im Dienststand verbracht worden wäre.
Anmerkung
Art. III Abs. 1 der 6. PG-Novelle, BGBl.Nr. 104/1979;
Schlagworte
Ruhegenußermittlungsgrundlage, Reaktivierung, Wiederaufnahme in den Dienststand, Dienstbeurteilung, Arbeitsplatz