an die Stelle der Begriffe "Arbeitnehmer/innen" und "Arbeitgeber/innen" die Begriffe "Landeslehrer" und "Dienstbehörden" im jeweils richtigen grammatikalischen Zusammenhang treten und
BGBl. I Nr. 96/2000
96. Bundesgesetz: Änderung des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984
Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 113aneu
Paragraph 113 a, (1) Die Paragraphen eins bis 13 sowie die Anhänge 1 und 2 der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über den Schutz der Arbeitnehmer/innen gegen Gefährdung durch biologische Arbeitsstoffe (Verordnung biologische Arbeitsstoffe - VbA), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 237 aus 1998,, sind auf den Schutz der Landeslehrer mit der Maßgabe anzuwenden, dass
- Ziffer eins
- Ziffer 2in Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, an die Stelle des Begriffes "Name des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin" der Begriff "Bezeichnung der Schule, an der diese Arbeitsstoffe verwendet werden sollen" tritt.
- Absatz 2,Verweise auf die VbA beziehen sich auf die in Absatz eins, angeführte Fassung.