Absatz eins,Hat sich bei einem Geschäft ein Handelsmakler gegenüber seinem Auftraggeber die Benennung des anderen Vertragsteils vorbehalten (Aufgabegeschäft), so gelten als Anschaffungsgeschäfte sowohl die Vereinbarung zwischen dem Handelsmakler und seinem Auftraggeber als auch die Benennung der Aufgabe durch den Handelsmakler.
BGBl. II Nr. 79/2000
79. Verordnung: Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Verordnung des Bundesministers für Finanzen über die Verschiebung des Inkrafttretens der Spekulationsertragsteuer, über das Außerkrafttreten der Börsenumsatzsteuer und über das Investmentfondsgesetz
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 32aufgehoben
Paragraph 32
Aufgabegeschäfte
- Absatz 2,Die Benennung der Aufgabe ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn sie spätestens am zweiten auf den Tag der Vereinbarung folgenden Börsentag gemacht wird und wenn für die Benennung der Aufgabe gilt:
- Ziffer einsder vereinbarte Preis oder
- Ziffer 2ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis, dessen Unterschiedsbetrag der Makler trägt.
Die Ausnahme von der Besteuerung gilt bei Zurückweisung der ersten Aufgabe auch für die rechtzeitige Benennung jeder weiteren Aufgabe.
- Absatz 3,Wenn für die Benennung der Aufgabe ein für den Handelsmakler ungünstigerer Preis gilt (Absatz 2 Ziffer 2), so ist die Steuer für das Geschäft zwischen dem Auftraggeber und dem Handelsmakler von dem zwischen ihnen vereinbarten Preis zu berechnen.
- Absatz 4,Wird zwischen zwei Handelsmaklern vereinbart, daß jeder seinen Auftraggeber als Aufgabe benennt, so gilt diese Vereinbarung als Anschaffungsgeschäft, wenn zwischen den Auftraggebern auf Grund der Vereinbarung ein Geschäft zustande kommt. Dieses Anschaffungsgeschäft ist von der Besteuerung ausgenommen, wenn der beiderseitigen Benennung der gleiche Preis zugrunde liegt.